Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 07.12.2006; Aktenzeichen 13 O 212/05) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Berlin vom 7.12.2006 - 13 O 212/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der Kosten der Streithelferinnen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ...GmbH & Co. (nachfolgend als Gemeinschuldnerin bezeichnet) aus eigenem und durch Abtretung erworbenen Recht von der Beklagten zu 1) restliche Vergütung aus einem Generalunternehmervertrag i.H.v. 2.724.229,90 EUR für das Bauvorhaben Akademie der Künste am Pariser Platz in Berlin sowie von den Beklagten als Gesamtschuldner eine Entschädigung i.H.v. 3.837.827,03 EUR wegen Bauzeitverzögerung. Die Beklagte zu 1) war Auftraggeberin und Vertragspartnerin der Gemeinschuldnerin; Eigentümer und wirtschaftlicher Bauherr der Akademie der Künste ist der Beklagte zu 2).
Die geltend gemachte Forderung von insgesamt 6.562.056,93 EUR berechnet der Kläger ausgehend von der Schlussrechnung vom 25.4.2004 wie folgt:
Nr. |
Position |
Schlussrechnung |
Klageforderung |
1 |
Leistungsstand |
17.958.478,44 EUR |
17.958.478,44 EUR |
2 |
Baugrube |
-1.293.568,46 EUR |
-1.293.568,46 EUR |
3-6 |
Nachträge |
3.641.866,87 EUR |
3.131.416,74 EUR |
7 |
"300 Seiten" |
606.696,27 EUR |
491.892,06 EUR |
8 |
Baunebenkosten Kostengruppe 7 |
6.910.667,34 EUR |
6.498.200,45 EUR |
9 |
Kosten Bauzeitverlängerung |
3.308.471,58 EUR |
3.308.471,58 EUR |
10 |
Gestörter Bauablauf N 40 B |
425.718 EUR |
0 EUR |
11 |
Entgangene AGK |
1.619.381,69 EUR |
1.619.381,69 EUR |
12 |
Entgangener Gewinn |
1.539.277,77 EUR |
1.539.277,77 EUR |
13 |
Summe netto |
34.716.989,50 EUR |
33.253.550,27 EUR |
14 |
16 % MWSt |
5.554.718,32 EUR |
5.320.568,04 EUR |
15 |
Summe brutto |
40.271.707,82 EUR |
38.574.118,31 EUR |
16 |
abzgl. Zahlungen |
-27.012.061,38 EUR |
-27.012.061,38 EUR |
17 |
abzgl. Vorauszahlung |
-5.000.000 EUR |
-5.000.000 EUR |
18 |
Forderung |
8.259.646,44 EUR |
6.562.056,93 EUR |
Durch das am 20.2.2007 zugestellte Urteil vom 7.12.2006, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das LG die Klage gegen die Beklagte zu 1) als derzeit unbegründet abgewiesen, da die Schlussrechnung vom 25.4.2004 nicht prüffähig sei; die Beklagte zu 1) sei mit der Rüge der mangelnden Prüffähigkeit nicht ausgeschlossen. Die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2) begründet das LG damit, dass keine Ansprüche der Beklagten zu 1) gegen den Beklagten zu 2) ersichtlich seien, die hätten abgetreten werden können. Der Kläger habe nicht dargelegt, ob und in welchem Umfang sich der Beklagte zu 2) gegenüber der Beklagten zu 1) vertraglich zur Mitwirkung verpflichtet habe und durch welche konkrete Pflichtwidrigkeit er sich im Einzelfall ersatzpflichtig hätte machen können.
Hiergegen richtet sich die am 15.3.2007 eingelegte Berufung des Klägers.
Der Kläger und die Streithelferinnen beantragen,
1. die Beklagte zu 1) unter Abänderung des am 7.12.2006 verkündeten Urteils des LG Berlin - 13 O 212/05 - zu verurteilen, an den Kläger 2.724.229,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. die Beklagten unter Abänderung des am 7.12.2006 verkündeten Urteils des LG Berlin - 13 O 212/05 - als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 3.837.827,03 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten (Beklagte zu 1) bzw. 8 Prozentpunkten (Beklagter zu 2) seit dem 24.8.2004 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Im Einzelnen streiten die Parteien um Folgendes:
I. Prüffähigkeit der Schlussrechnung
Die Parteien streiten im Wesentlichen unter Wiederholung ihrer erstinstanzlich vorgebrachten Argumente um die Prüffähigkeit der Schlussrechnung und die Frage, ob die Beklagte zu 1) mit der Rüge der mangelnden Prüffähigkeit ausgeschlossen ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung des Klägers vom 21.5.2007 (Bd. V Bl. 128 ff. d.A.), die Berufungserwiderung der Beklagten vom 27.7.2007 (Bd. VI Bl. 4 ff. d.A.) sowie den Schriftsatz der Streithelferinnen vom 3.11.2008 (Bd. VI Bl. 51 ff. d.A.) Bezug genommen.
II. Ansprüche wegen Bauzeitverlängerung
Mit der Berufung macht der Kläger geltend, die vom LG erkannte Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 2) stelle eine Überraschungsentscheidung unter Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht dar. Die von dem Beklagten zu 2) gegenüber der Beklagten zu 1) geschuldeten Mitwirkungspflichten ergäben sich aus dem Erbbaurechts- und Mietkaufvertrag vom 28.10.1999, dort insbesondere Anlage 3, Ziff. 16 und 17 (Anlage K 1). Weitere Mitwirkungspflichten ergäben sich aus dem Generalunternehmervertrag vom 28.10.1999, Ziff. 14 (Anlage K 2). Der Kläger habe auch konkret vorgetragen, welche Mitwirkungspflichten der Beklagte zu 2) im Einz...