Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 20.01.2012; Aktenzeichen 35 O 218/10) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.1.2012 verkündete Urteil der Zivilkammer 35 des LG Berlin - 35 O 218/10 - teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 79.106,63 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.8.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 72 % und die Beklagte zu 28 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Entschädigung nach § 642 BGB wegen Bauzeitverzögerungen am Bauvorhaben zur Grundsanierung des Bürogebäudes des D.B.und der unterirdischen Anbindung an das J., D./W.in Berlin. Die Klägerin war dabei unter Einbeziehung der VOB/B gemäß Auftrag der Beklagten vom 12.6.2009 mit Arbeiten in drei Bauabschnitten (im Folgenden: BA 1, BA 2 und BA 3) beauftragt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort von den Parteien gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird auf das am 20.1.2012 verkündete Urteil der Zivilkammer 35 des LG Berlin - 35 O 218/10 - Bezug genommen.
Gegen das ihr am 24.1.2012 zugestellte klageabweisende Urteil hat die Klägerin am 30.1.2012 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 26.4.2012 begründet.
Die Klägerin trägt vor, das LG habe den Sachverhalt fehlerhaft erfasst und ihren Vortrag im Schriftsatz vom 2.12.2011 nebst der ergänzenden baubetrieblichen Aufarbeitung in der Anlage K 9 gänzlich übergangen, in der sie den tatsächlichen Bauablauf dem Sollablauf unter Einbeziehung aller Bauabschnitte gegenübergestellt und Eigenverzögerungen eliminiert habe. Es sei auch differenziert dargestellt worden, welche konkreten Behinderungen welche Verzögerungen zur Folge hatten. Sie habe keine Obliegenheiten zur Kompensation der eingetretenen Verzögerungen missachtet. Unerheblich sei es, dass bei Auftragserteilung noch kein Bauablaufplan vorgelegen habe, der dann auf der Basis der Vertragsfristen erstellt worden sei. Bereits der von der Bauüberwachung des Beklagten vorgelegte Bauablaufplan mit einem erst zum 31.8.2009 möglichen Arbeitsbeginn stellt sich als störungsmodifiziert fortgeschriebener Plan dar. Der Baubeginn sei vertraglich auf den 15.6.2009 festgelegt worden. Das Ende des Störungskomplexes 1 (verspätete Übergabe der Baugrube) sei unstreitig, da die Baugrube erst am 23.10.2009 übergeben worden sei. Streitig sei nur der Baubeginn gewesen. Schon deswegen sei die vollständige Klageabweisung unverständlich. Auf den Störungskomplex 2 (fehlende/unzureichende Ausführungsplanung) und den Störungskomplex 3 (mangelhafte/unzureichende auftraggeberseitige Vorunternehmerleistung) sei das LG überhaupt nicht eingegangen und habe damit ihren Vortrag übergangen. Den Störungskomplex 4 (Witterung) habe das LG ohne Auseinandersetzung mit der hinreichenden Darlegung der außergewöhnlichen und über den Zehnjahresdurchschnitt hinausgehenden Anzahl an Eistagen verneint.
Für den von ihr geltend gemachten und dem Grunde und der Höhe nach begründeten Anspruch komme es nach der Rechtsprechung des BGH auf die Auslegung der Vertragsbestimmungen an, ob und inwieweit Fristüberschreitungen als Obliegenheitsverletzungen der Beklagten zu werten seien. Der Beklagten habe es oblegen, das Baugelände ab dem 15.6.2009 aufnahmebereit zur Verfügung zu stellen und eine ordnungsgemäße Ausführungsplanung und Vorunternehmerleistung bereitzustellen. Diese Obliegenheiten habe die Beklagte zu allen Störungskomplexen verletzt. Im Übrigen habe das LG seine Hinweispflichten und das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt, was den Antrag auf Zurückverweisung rechtfertige, zumal aufgrund des Verfahrensmangels eine umfangreiche und erforderliche Beweisaufnahme unterblieben sei.
Mit Schriftsatz vom 18.3.2013 stellt die Klägerin klar, dass sie die geltend gemachte Forderung nunmehr auf Ziff. f39.1. der Schlussrechnung vom 27.12.2010 (Anl. BK1) stütze.
Die Klägerin beantragt,
1. die Sache unter Aufhebung des Urteils des LG zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das LG Berlin zurückzuverweisen;
2. hilfsweise, das Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 278.601,25 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (6.8.2010) zu zahlen;
3. die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Berufungsvorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen.
Der Zurückverweisungsantrag sei schon deshalb nicht begrün...