Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 37 O 60/17)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das am 14. Februar 2018 verkündete Urteil der Zivilkammer 37 des Landgerichts Berlin - 37 O 60/17 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus beiden Urteilen vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten auch in zweiter Instanz über die Rückabwicklung zweier Darlehen, deren zugrundeliegenden Vertrag die Kläger widerrufen haben. Dabei sind in zweiter Instanz nur noch Teile der Berechnung des Rückabwicklungssaldos zwischen den Parteien streitig. Insofern meinen die Kläger:

1. Das Landgericht setze den Nutzungswertersatzanspruch der Beklagten, der für die Zeit bis zum Widerruf anfällt, um insgesamt 26.186,32 EUR zu hoch an. Denn es berechne diesen Nutzungsersatzanspruch auf der Grundlage der tatsächlichen Zeitpunkte, zu denen die Kläger Tilgungsleistungen an die Beklagte erbracht haben. Diese Zeitpunkte lagen - was unstreitig ist - häufig nach den vertraglich vereinbarten Zahlungszeitpunkten. Daher errechne das Landgericht der Beklagten mehr an Nutzungsersatzansprüchen als ihr zugestanden hätten, wenn die Kläger zu den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten gezahlt hätten. Aus Rechtsgründen sei es der Beklagten aber verwehrt, auf Grund des Widerrufs mehr an Nutzungsentschädigung zu verlangen als sie hätte bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung maximal hätte verlangen können. (Im Folgenden genannt: "Anspruch zu 1.")

2. Das Landgericht setze den Nutzungswertersatzanspruch der Kläger, der für die Zeit bis zum Widerruf anfällt, um insgesamt 4.472,84 EUR zu niedrig an. (Im Folgenden genannt: "Anspruch zu 2.")

3. Das Landgericht setze den Nutzungswertersatzanspruch der Beklagten, der für die Zeit ab dem Widerruf anfällt, um insgesamt 17.606,27 EUR zu hoch an. Denn es berechne diesen Nutzungsersatzanspruch auf der Grundlage des vertraglich vereinbarten Darlehenszinses. Richtigerweise stehe der Beklagte aber kein solcher Anspruch zu, weil sie die Rechtswirksamkeit des Widerruf zunächst in Abrede gestellt und den Klägern daher die Darlehensvaluta aufgedrängt habe. Allenfalls stünde der Beklagten für die Zeit ab dem Widerruf ein Nutzungswertersatzanspruch in Höhe des damals marktüblichen Darlehenszinses im Bereich von 1,5 bis 2% p.a. zu. (Im Folgenden genannt: "Anspruch zu 3.")

Die Kläger haben mit ihrer am 27.2.2017 erhobenen Klage zunächst die Feststellung beantragt, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf in eine Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sei und dass sie der Beklagten - nach Erklärung der Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche - hieraus nicht mehr als insgesamt 194.460,21 EUR per 16.2.2017 schuldeten. Am 21.7.2017 räumte die Beklagte die Rechtswirksamkeit des Widerrufs ein. Am 24.8.2017 zahlten die Kläger der Beklagten unter dem Vorbehalt der Rückforderung den von dieser errechneten Rückabwicklungssaldo, der weit über dem von den Klägern errechneten Rückabwicklungssaldo lag. Mit Schriftsatz vom 21.9.2017 haben die Kläger sodann ihre Klage geändert, und zwar auf Rückzahlung von 86.012,70 EUR, und haben im Übrigen den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dieser Erledigterklärung hat die Beklagte ausdrücklich nicht zugestimmt (vgl. Schriftsatz vom 27.11.2017, Bl. 59 d.A.). Nachfolgend haben die Kläger ihren Rückzahlungsantrag - in mehrfachen Schritten - erstinstanzlich bis auf 82.502,46 EUR reduziert und den Rechtsstreit im Übrigen wiederum in der Hauptsache für erledigt erklärt (vgl. Schriftsatz vom 5.1.2018, Bl. 79 d.A.; Schriftsatz vom 16.1.2018, Bl. 91 d.A.; Terminprotokoll vom 24.1.2018, Bl. 98 d.A.). Auch diesen Erledigterklärungen hat die Beklagte nicht zugestimmt (vgl. Schriftsatz vom 15.1.2018, Bl. 82 d.A.; Terminprotokoll vom 24.1.2018, Bl. 98 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und der Prozessgeschichte wird auf den Tatbestand des angegriffenen landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.2.2018 abgewiesen. Zur Begründung führt das Landgericht aus, dass und warum die Beklagte den Rückabwicklungssaldo zutreffend berechnet habe. Hinsichtlich der ursprünglich angekündigten Feststellungsanträge äußert das Landgericht im Tatbestand seines Urteils, die Parteien hätten den Rechtsstreit insofern übereinstimmend für erledigt erklärt. Hieran hat das Landgericht in seinem Beschluss vom 20.3.2018, mit dem es einen Urteilsberichtigungsantrag der Kläger - ohne Angabe von Gründen - zurückgewiesen hat, festgehalten (Bl. 122 f. d.A.). In den Gründen des Urteils führt das Landgericht sodann aus, dass die Kläger insofern gemäß § 91a d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge