Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 38 O 111/16)

 

Tenor

I. Auf die Anschlussberufung der Kläger - unter Berücksichtigung der im Berufungsrechtszug von den Parteien abgegebenen übereinstimmenden, teilweisen Hautsacheerledigterklärungen - wird das am 21. März 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 38 des Landgerichts Berlin (38 O 111/16) in den Ziffern 1. bis 5. seines Entscheidungsausspruches geändert und wie folgt neu gefasst:

1.-5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 11.253,74 EUR

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

  • aus 9.942,55 seit dem 24.10.2018 und
  • aus weiteren 1.311,19 EUR seit dem 1.11.2018

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen.

II. Die Kosten des zweiten Rechtszuges hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist - im Hinblick auf die unverändert gebliebene Ziffer 6. seines Entscheidungsausspruches - fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich über die Rückabwicklung eines am 10./16.10.2008 geschlossenen, mit Sicherheiten versehenen und von den Klägern mit Schreiben vom 7.9.2015 widerrufenen Darlehensvertrages in Höhe von 255.000 EUR, und zwar sowohl hinsichtlich der Frage der Rechtswirksamkeit des Widerrufs als auch der Frage der Höhe des Rückabwicklungssaldos. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Mit Urteil vom 21.3.2017 hat das Landgericht (1.) festgestellt, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf beendet wurde, (2.) festgestellt, dass die Kläger der Beklagten aus dem Darlehen nicht mehr als einen bestimmten Betrag schulden, (3.) die Beklagte verurteilt, die Sicherheiten Zug-um-Zug gegen Zahlung des Betrages freizugeben, (4.) die Kläger verurteilt, den Betrag Zug-um-Zug gegen Abtretung der grundschuldlichen Sicherheit zu zahlen, und im Übrigen die Klage und die Hilfswiderklage abgewiesen. Das Urteil ist der Beklagten am 27.3.2017 zugestellt worden. Diese hat hiergegen am 21.4.2017 Berufung beim Kammergericht eingereicht. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat hat sie am 27.6.2017 ihre Berufungsbegründung beim Kammergericht eingereicht. Den Klägern ist am 12.7.2017 eine Verfügung des Senats zugestellt worden, mit der den Klägern eine Frist zu Berufungserwiderung binnen 2 Monate gesetzt worden ist. Die Kläger haben am 12.9.2017 Anschlussberufung beim Kammergericht eingereicht. Mit der Berufung und der Anschlussberufung verfolgen die Parteien ihre erstinstanzlich eingenommenen Standpunkte weiter. Insbesondere macht die Beklagte weiterhin geltend, der Widerruf sei rechtsunwirksam, und die Kläger machen weiterhin geltend, der Beklagten stünde seit dem Widerruf kein Nutzungswertersatzanspruch mehr zu. Die Beklagte hat zweitinstanzlich zunächst angekündigt zu beantragen, das landgerichtliche Urteil dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen und die Kläger zur Zahlung eines höheren Betrages als vom Landgericht zuerkannt verurteilt werden. Die Kläger haben zweitinstanzlich zunächst angekündigt zu beantragen, das landgerichtliche Urteil dahingehen abzuändern, dass die Kläger einen niedrigeren Betrag als vom Landgericht zuerkannt zu zahlen haben. Die Kläger haben im Laufe des Berufungsrechtsstreit die darlehensvertraglich vereinbarte Annuität in Höhe von 1.311,19 EUR monatlich weiter bis einschließlich 31.10.2018 gezahlt sowie eine Sondertilgung in Höhe von 11.000,00 EUR am 31.12.2017 und eine Schlusszahlung in Höhe von 128.400, 86 EUR am 23.10.2018 an die Beklagte geleistet. Mit einem der Beklagten am 8. oder 9.10.2018 zugestellten Schriftsatz haben die Kläger ihre Klage angekündigt zu beantragen, dass die Beklagte zur Rückzahlung von 35.677,84 EUR verurteilt werde, weil bei unterstellter Rechtswirksamkeit des Widerrufes die Beklagte nunmehr in dieser Höhe überzahlt sei. Diesen Antrag haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2018 um einige hundert EUR nach unten korrigiert. Zudem haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend ihre vormals angekündigten Berufungs- und Anschlussberufungsanträge in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Kläger beantragen zuletzt,

das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21.3.2017 (Az.: 38 O 111/16) wie folgt zu ändern:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 35.261,27 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit

Rechtshängigkeit zu zahlen

Die Beklagte beantragt zuletzt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

II. Die Anschlussberufung ist gemäß § 524 ZPO zulässig. Insbesondere ist die Anschl...

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