Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 14.08.2008; Aktenzeichen 32 O 393/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.8.2008 verkündete Urteil des LG - 32 O 393/07 - bezüglich der Vollstreckbarkeitsentscheidung abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Kostenentscheidung bleibt der die Instanz abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Die am 15.9.2008 bei Gericht eingegangene und durch Schriftsatz vom 14.11.2008 begründete Berufung der Klägerin sowie die am 19.9.2008 bei Gericht eingegangene und durch Schriftsatz vom 19.11.2007 begründete Berufung des Beklagten richten sich gegen das am 14.8.2008 verkündete und beiden Parteien am 19.8.2008 zugestellte Urteil des LG.
Durch das im Urkundenprozess ergangene Vorbehaltsurteil ist der Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin 23.348,69 EUR nebst anteiliger Zinsen als Miete ... in der Zeit von März 2006 bis Mai 2007 zu zahlen. Die weitergehende Klage hat das LG abgewiesen.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung des Urteils lautet:
"Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar."
Wegen der weiteren Einzelheiten, auch des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Die Klägerin greift vorab die Vollstreckbarkeitsentscheidung des LG an.
Zur Begründung trägt sie vor, das LG habe die Vorschrift des § 708 Nr. 4 ZPO übersehen. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Schriftsatz vom 15.9.2008.
Die Klägerin beantragt insoweit, die Vollstreckbarkeitsentscheidung abzuändern und wie folgt zu fassen:
Das Urteil des LG Berlin vom 14.8.2008 32 O 393/07 ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Beklagte beantragt, den Antrag der Klägerin zurückzuweisen.
Er verweist darauf, das LG habe zu Unrecht im Wege des Urkundenprozesses entschieden, so dass die Vollstreckbarkeitsentscheidung im Ergebnis richtig sei. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Schriftsatz vom 24.9.2008.
B. Der Antrag der Klägerin auf Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 718 ZPO zulässig. Insbesondere ist er - wie erforderlich - im Rahmen der zulässigen Berufungen gestellte worden. Er ist auch begründet.
I. Im Verfahren nach § 718 ZPO ist "über die vorläufige Vollstreckbarkeit vorab zu verhandeln und zu entscheiden"; dabei ist lediglich zu prüfen, ob die §§ 708 ff. ZPO richtig, d.h. folgerichtig, angewendet worden sind. Eine Beurteilung der Hauptsache findet nicht statt. Grundlage für die Beurteilung ist vielmehr die Sachentscheidung des erstinstanzlichen Urteils (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1987, 496; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 718 ZPO, Rz. 3; MüKoZPO/Krüger, 3. Aufl. 2007, § 718 ZPO, Rz. 2).
Dieser eingeschränkte Prüfungsumfang ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes. In den §§ 708 ff. ZPO finden sich Vollstreckbarkeitsregelungen als Rechtsfolgeanordnungen für verschiedene, dort im Einzelnen aufgeführte Urteilsarten. Zur Statthaftigkeit dieser Urteile in den jeweiligen Verfahrensarten regeln diese Vorschriften nichts; sie setzen ihren Erlass als Tatbestandsvoraussetzungen jeweils voraus und nehmen ihn hin. Damit ist das nachfolgend geregelte Verfahren nach § 718 Abs. 1 ZPO, in dem "über die vorläufige Vollstreckbarkeit" vorab zu verhandeln und zu entscheiden ist, nicht dazu bestimmt, weitergehend die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungstitel oder auch nur deren verfahrensmäßige Zulässigkeit oder Statthaftigkeit als Voraussetzung für die Vollstreckbarkeitsentscheidung zu überprüfen, sondern nur diese Entscheidung selbst.
Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf die Gefahr hingewiesen hat, dass die Wirkungen eines rechtsfehlerhaft ergangenen erstinstanzlichen Urteils mit existenzbedrohenden Folgen durch eine unzutreffend "korrigierte" Vollstreckbarkeitsentscheidung noch vertieft werden könnten, führt dies nicht zur Verlagerung von Maßstäben des vollstreckungsrechtlichen Rechtsschutzes in dieses besondere Verfahren.
Denn es findet im Rahmen des § 718 ZPO nicht einmal eine summarische Überprüfung der Erfolgsaussichten der Berufung in der Hauptsache statt.
Insoweit wird Rechtsschutz vielmehr - unter weiteren besonderen Voraussetzungen, die nicht durch eine Entscheidung im Verfahren nach § 718 ZPO übergangen werden dürfen - durch andere vollstreckungsrechtliche Vorschriften (z.B. §§ 719, 707 ZPO) gewährleistet, auf die der Beklagte selbst im Vorprozess vor dem Senat (12 U 7/07) hingewiesn hat (vgl. auch Beschluss des Senats...