Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung des Gesellschaftsvertrages eines in der Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierten geschlossenen Immobilienfonds
Normenkette
BGB § 707
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 05.02.2008; Aktenzeichen 37 O 89/06) |
Tenor
1. Die Berufungen der Klägerin gegen das Teilurteil des LG Berlin vom 5.2.2008 und das Schlussurteil vom 20.5.2008 (37 O 89/06) - werden zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin, ein geschlossener Immobilienfonds in Form einer GbR, begehrt Feststellung, dass die acht in erster Instanz Beklagten aus ihr mangels Beteiligung an einer Kapitalerhöhung ausgeschieden seien, und macht Verlustausgleichsansprüche geltend. Sie hat die Klage gegen den ursprünglichen Beklagten zu 4), der keinen Kostenantrag zu stellen versprach, zurückgenommen und sich mit dem früheren Beklagten zu 8) in erster Instanz verglichen unter gegenseitiger Kostenaufhebung.
Das LG Berlin hat die Klage mit Teilurteil vom 5.2.2008, auf dessen tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, abgewiesen und mit Schlussurteil vom 20.5.2008 über die Kosten entschieden. Der Beschluss der Gesellschaftsversammlung vom 16.1.2004 sei unwirksam. Die beschlossene Kapitalerhöhung, bei deren Nichtbeteiligung Gesellschafter automatisch ausgeschlossen wurden, sei rechtlich wie eine Nachschusspflicht zu werten. Die Klägerin habe gegen die Beklagten aber keinen Anspruch auf Nachschüsse, auch nicht aus der gesellschaftlichen Treuepflicht. Andere Gründe für die Kündigung der Beklagten lägen nicht vor.
Gegen das am 20.2.2008 zugestellte Teilurteil hat die Klägerin am 12.3.2008 Berufung eingelegt und nach einmonatiger Verlängerung der Begründungsfrist am 5.5.2008 begründet. Gegen das ihr am 28.5.2008 zugestellte Schlussurteil hat sie am 10.6.2008 Berufung eingelegt und begründet.
In der Berufungsinstanz vertiefen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Klägerin beantragt,
I. unter Abänderung des am 5.2.2008 verkündeten Teilurteils des LG Berlin (37 O 89/06)
1. festzustellen, dass die Beklagten zu 1.-3. und 5.-7. mit Ablauf des 26.7.2004 als Gesellschafter der Klägerin ausgeschieden sind,
2. die Beklagten zu 1. und 2. gesamtschuldnerisch zu verurteilen, 143.686,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit Zustellung ihres Schriftsatzes vom 23.8.2006 (Eingang bei Gericht am 25.8.2006) an sie zu zahlen,
3. den Beklagten zu 3. zu verurteilen, 250.814,97 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit Zustellung ihres Schriftsatzes vom 23.8.2006 (Eingang bei Gericht am 25.8.2006) an sie zu zahlen,
4. den Beklagten zu 5. zu verurteilen, 86.051,95 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit Zustellung ihres Schriftsatzes vom 23.8.2006 (Eingang bei Gericht am 25.8.2006) an sie zu zahlen,
5. den Beklagten zu 6. zu verurteilen, 78.458,92 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit Zustellung ihres Schriftsatzes vom 23.8.2006 (Eingang bei Gericht am 25.8.2006) an sie zu zahlen,
6. den Beklagten zu 7. zu verurteilen, 15.965,20 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit Zustellung ihres Schriftsatzes vom 23.8.2006 (Eingang bei Gericht am 25.8.2006) an sie zu zahlen.
II. unter Abänderung des am 20.5.2008 verkündeten Schlussurteils des LG Berlin (37 O 89/06) die Beklagten und Berufungsbeklagten wie folgt zu verurteilen:
1. Die Beklagten zu 1. und 2. haben die Gerichtskosten gesamtschuldnerisch i.H.v. 18,85 % zu tragen,
2. der Beklagte zu 3. hat die Gerichtskosten i.H.v. 32,91 % zu tragen,
3. der Beklagte zu 5. hat die Gerichtskosten i.H.v. 11,29 % zu tragen,
4. der Beklagte zu 6. hat die Gerichtskosten i.H.v. 10,29 % zu tragen,
5. der Beklagte zu 7. hat die Gerichtskosten i.H.v. 2,09 % zu tragen.
Die Beklagten beantragen, die Berufungen zurückzuweisen.
II. Die Berufungen gegen das Teil- und das Schlussurteil sind zulässig, insbesondere unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften der §§ 517 ff. ZPO eingelegt. Die Bestimmung des § 99 Abs. 1 ZPO hindert die Berufung gegen das lediglich eine Kostenentscheidung enthaltende Schlussurteil nicht, weil gleichzeitig das die Hauptsache entscheidende Teilurteil angefochten wurde (BGH, Beschl. v. 9.11.1977 - VIII ZB 36/77, WM 1977, 1428 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 31.5.2000 - 12 U 41/00, MDR 2000, 1397 f.; Herget, in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 99 Rz. 10).
Die Berufungen haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung gem. § 546 ZPO beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung...