Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 13.02.1997; Aktenzeichen 21 O 510/96) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Februar 1997 verkündete Urteil der Zivilkammer 21 des Landgerichts Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000,– DM nicht.
Gründe
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung des restlichen Mietzinses für die Monate Dezember 1995 und Januar 1996 sowie das Mietzinses für die Monate Februar 1996 und März 1996 gemäß § 535 Satz 2 BGB.
Das Landgericht ist in der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagten gemäß § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB berechtigt waren, den Mietzins für den Monat Dezember 1995 um 744,62 DM und den Mietzins für die erste Januarhälfte 1996 um 390,93 DM zu mindern. Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Beklagten sowohl gemäß § 542 BGB wegen Nichtgewährung des Gebrauchs als auch gemäß § 544 BGB wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung berechtigt waren, das streitgegenständliche Mietverhältnis fristlos zum 15. Januar 1996 zu kündigen.
Das Ergebnis der in der Berufungsinstanz gegenbeweislich durchgeführten Beweisaufnahme ist nicht geeignet, den von den Beklagten in erster Instanz geführten Beweis zu erschüttern oder gar zu widerlegen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senates fest, dass die in den streitgegenständlichen Räumen befindliche Gasheizung mit einem Mangel behaftet ist, der die Tauglichkeit der Mietsache zu ihrem vertragsgemäßen Gebrauch mindert. Der Sachverständige für Heizungs-, Feuerungs- und Luftreinhaltungstechnik Professor Dr.-Ing. E. M. hat in seinem aufgrund des Beweisbeschlusses des Senates vom 2. November 1998 am 2. Februar 1999 erstellten Gutachten überzeugend ausgeführt, dass durch den Nischeneinbau des Heizkörpers mit wesentlich zu geringen Boden- und Höhenabständen die Heizleistung so stark verringert ist, dass der notwendige Wärmebedarf des großen Raumes im Geschäft … in … nicht erreicht wird. Der Sachverständige führt in seinem Gutachten, dem sich der Senat vollinhaltlich anschließt, ferner aus, dass zusätzliche Maßnahmen zur Wärmedämmung und/oder Abdichtungen von Fugen zwar die Situation verbessern, jedoch nicht zu einer ausreichenden Erwärmung des Raumes (18° C oder 20° C) führen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. Februar 2000 hat der gemäß § 411 Abs. 3 ZPO geladene Sachverständige weiter erläutert, dass die Heizleistung des vorhandenen Heizkörpers lediglich bei einer Außentemperatur von bis zu + 3° C geeignet sei, eine ausreichende Erwärmung der Mieträume zu gewährleisten. Da der Winter 1995/1996, wie die Klägerin selbst vorgetragen hat, sehr kalt war und teilweise Temperaturen um minus 16° C oder kälter herrschten, ist der Senat davon überzeugt, dass die Rauminnentemperatur, wie von der Zeugin K. S. bei ihrer Vernehmung in erster Instanz bekundet, lediglich 10° C bis 14° C betrug. Selbst wenn die Beklagten die vorhandene Gasheizung rund um die Uhr auf voller Leistung betrieben hätten, wäre aufgrund des fehlerhaften Einbaus des Heizkörpers eine ausreichende Erwärmung der Geschäftsräume auch nicht annähernd erreicht worden.
Unerheblich ist, ob der Einsatz zweier zusätzlicher Elektroradiatoren mit jeweils einer Leistung von 2000 Watt geeignet gewesen wäre, für eine ausreichende Erwärmung der Geschäftsräume zu sorgen. Zum einen will die Klägerin zwar bereit gewesen sein, die zusätzlichen Kosten zu übernehmen. Gleichwohl ist unstreitig über Kosten nicht gesprochen worden. Ein Mieter kann aber ohne Zweifel nur dann verpflichtet sein, vorübergehend zusätzliche Radiatoren einzusetzen, um eine ordnungsgemäße Beheizung der Mieträume zu erreichen, wenn der Vermieter sich ihm gegenüber zur Übernahme der hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten bereit erklärt hat. Weder hat sich die Klägerin gegenüber den Beklagten ausdrücklich zur Übernahme der zusätzlichen Kosten bereit erklärt, noch kann bei einem Zeitraum von vier Wochen von einem vorübergehenden Einsatz die Rede sein. Selbst wenn sich die Klägerin gegenüber den Beklagten ausdrücklich zur Übernahme der Kosten der Radiatoren bereit erklärt hätte, wären die Beklagten nicht verpflichtet gewesen, die angebotenen Radiatoren auf unabsehbare Zeit einzusetzen, da bei der Abrechnung der zusätzlichen Stromkosten aufgrund des Umstandes, dass ein separater Stromzähler für die eingesetzten Radiatoren nicht vorhanden gewesen wäre, Streit haue entstehen können (Urteil des Senates vom 15. November 1999, – 8 U 3769/98 –). Aufgrund des gesamten Prozessverlaufes kann insbesondere auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Parteien bei Einsatz der zusätzlichen Radiatoren über die Frage der tatsächlichen Nutzungsdauer gestritten hätten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713