Leitsatz (amtlich)
Ist bei Anmietung von Gewerberäumen bereits ein Konkurrenzunternehmen auf demselben Gelände ansässig, kann der neue Mieter insoweit keinen Konkurrrenzschutz beanspruchen. Eine weitere als die vertraglich vorausgesetzte Konkurrenz braucht der Mieter im Rahmen des vertragsimmanenten Konkurrenzschutzes in der Regel aber nicht zu dulden.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 12.01.2004; Aktenzeichen 12 O 192/03) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten zu 2) wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 2) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 100.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 12.1.2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Beklagten tragen zur Begründung der Berufung vor:
Der Kläger könne sich nicht auf vertragsimmanenten Konkurrenzschutz berufen.
Vertragsimmanenter Konkurrenzschutz sei schon dann ausgeschlossen, wenn der Mieter in Kenntnis einer potentiellen Wettbewerbssituation anmiete.
Darüber hinaus sei als ursprünglicher Vertragszweck nur "Auto An- und Verkaufshandel und Pflegeservice" vereinbart worden. Insoweit habe der Kläger selbst eingeräumt, dass ihm ein Konkurrenzschutz nicht zustehe, weil Herr C. zu diesem Vertragszweck bereits eine Garage vermietet worden sei.
Der Zusatz "Kfz Werkstatt" müsse zu einem unbekannten Zeitpunkt nach dem 1.9.1997 eingefügt worden sein. Ob dies mit Wissen und Wollen des damaligen Vermieters geschehen sei, entziehe sich der Kenntnis der Beklagten. Der Zusatz "Autoreparaturen" sei zusammen mit der Erweiterung um 2 Hallen am 1.9.1997 in den Mietvertrag aufgenommen worden. Hierdurch sei dem Kläger aber nicht nachträglich Konkurrenzschutz eingeräumt worden. Sowohl Herr C. als auch Herr P. hätten unstreitig schon im Frühjahr 1997 über eine voll eingerichtete Kfz-Werkstatt verfügt.
Der Kläger habe daher nach dem 1.9.1997 mit einer gewerblichen Nutzung der Werkstätten rechnen müssen.
Tatsächlich habe Herr C. bereits am 1.1.1997 jedenfalls aber am 1.9.1997 einen Werkstattbetrieb unterhalten. Sie, die Beklagten, hätten unter Beweisantritt vorgetragen, dass Herr C. schon Anfang Dezember 1996 eine Kfz-Werkstatt betrieben hätte.
Soweit die Beklagten vorgetragen hätten, das der Mieter P. in der Werkstatt bereits vor dem 1.1.1997 Kraftfahrzeuge repariert hätte, hätte dieser Vortrag nur so verstanden werden können, als dass dies gewerbsmäßig erfolgt sei.
Der Kläger habe im Übrigen zwar bestritten, dass die Herren P. und C. vor Vertragsunterzeichnung am 1.1.1997 eine Kfz-Werkstatt betrieben hätten, jedoch nicht, dass diese im Frühjahr 1997 eine Kfz-Werkstatt betrieben hätten. Der Kläger habe sich die Ausführungen des Streithelfers nicht zu eigen gemacht.
Das LG hätte den Vortrag des Streithelfers, soweit er vom Vortrag der Beklagten abgewichen sei, nicht als zutreffend annehmen dürfen, ohne ihn, den Streithelfer, als Zeugen zu vernehmen. Das LG sei verpflichtet gewesen, die Einvernahme des Streithelfers zu protokollieren und habe dies gleichwohl nicht getan.
Sie, die Beklagten, hätten bereits erstinstanzlich unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Parteien im Zug der Verhandlungen des Verkaufs des Geschäftsanteils an der Werkstatt Körfez vereinbart hätten, dass auch der Beklagte auf dem Gelände eine Werkstatt betreiben würde.
Der Feststellungsantrag zu 3) sei unzulässig und verstoße gegen § 308 ZPO.
Soweit ein Anspruch auf Konkurrenzschutz und ein Schadensersatzanspruch bestanden hätte, sei dieser jedenfalls zeitlich begrenzt durch die nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte Beendigung des Mietverhältnisses. Das Mietverhältnis sei mit Schreiben vom 15.12.2003 fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt worden. Der Kläger habe sich in dem Verfahren 11 C 1019/2003 bei dem AG Neukölln eines versuchten Prozessbetruges schuldig gemacht und eine falsche eidesstattliche Versicherung zum Nachteil der Beklagten abgegeben.
Darüber hinaus hätten die Beklagten das Mietverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 23.2.2004 fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Kündigungsgrund seien verbale Drohungen des Klägers gegen Mitarbeiter des Beklagten zu 2), gegen den Beklagten zu 2) selbst, sowie ein tätlicher Angriff des Klägers mit der Eisenstange und Fäusten auf den Beklagten zu 2). Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 19.2.2004 hätten die Beklagten wegen der Vorfälle am 10.2.2004 sowie wegen der Vorfälle im Zusammenhang mit der Abgabe der falschen eidesstattlichen Versicherung Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Berlin stellen lassen. Der Vorgang werde dort unter dem Aktenzeichen 52 JS 912/04 bearbeitet. Unter dem 29.4.2004 sei bei dem LG Berlin Räumungsklage eingereicht worden.
Die Beklagten beantragen, das am 12.1.2004 verkündete Ur...