Entscheidungsstichwort (Thema)
Unangemessene Benachteiligung eines Darlehensnehmers bei der Verwertung von Sicherungseigentum
Leitsatz (amtlich)
Die einer Bank nach den formularmäßigen Darlehensbedingungen eingeräumte Befugnis, dem Darlehensnehmer (nur) den Händlereinkaufswert ohne Mehrwertsteuer zu vergüten, wenn sie von ihrem Sicherungseigentum durch Ansichnahme des sicherungsübereigneten Fahrzeugs Gebrauch macht, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers dar (§ 9 AGBG), die aber dadurch hinreichend ausgeglichen wird, dass der Darlehensnehmer diese Art der Verwertung abwenden kann, wenn er unverzüglich nach Rücknahme – die erst nach einer Androhung unter Fristsetzung erfolgen darf – einen anderen Abnehmer. benennt, der das Fahrzeug zu einem höheren Erlös abzunehmen bereit ist.
Normenkette
AGBG § 9
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 26 O 31/00) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19.5.2000 verkündete Urteil des LG Berlin – 26 O 31/00 – teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.892,94 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 13.3.1998 bis 31.12.1998 sowie 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 1 DÜG) seit dem 1.1.1999 nebst 414 DM Zinsen zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 74 % und der Beklagte zu 26 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Wert der Beschwer übersteigt für keine Partei 60.000 DM.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Gründe
Die Berufung hat teilweise Erfolg. Der Beklagte kann dem Darlehnsanspruch der Klägerin einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung entgegensetzen.
1. Das LG hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, der das Gericht folgt, weshalb insoweit auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird (§ 543 Abs. 1 ZPO), angenommen, dass die Parteien wirksam einen Darlehensvertrag geschlossen haben, der nicht gem. § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit oder wegen Verstoßes gegen §§ 115, 117, 119 GewO nichtig ist und dessen Darlehensbetrag auch bestimmungsgemäß ausgezahlt worden ist. Der Vortrag des Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Entscheidung. Darauf, dass der Beklagte keinen Kontakt zur Klägerin bzw. deren Mitarbeiter hatte, sondern er ausschließlich mit seinem Arbeitgeber und dessen Verkaufsangestellten zu tun hatte, kommt es nicht an. Dadurch, dass sich die Klägerin als Kreditgeber bei der Vorbereitung und dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers bedient hat, ist der Vertrag als verbundenes Geschäft i.S.d. Verbraucherkreditgesetzes (§ 9 Abs. 1 VerbrKrG) einzuordnen. Das ändert nichts daran, dass der Arbeitgeber des Beklagten nicht an dem Geschäft der Klägerin beteiligt ist i.S.d. § 119 GewO. Dafür, dass der Arbeitgeber des Beklagten auf die Entschließungen der Klägerin in einer Weise Einfluss nehmen könnte, dass diese dem Beklagten als eine Art verlängerter Arm seines Arbeitgebers gegenübergestanden hätte, in welchem Fall eine Beteiligung in diesem Sinne anzunehmen wäre (vgl. BGH AP Nr. 3 zu § 115 GewO, S. 703), findet sich kein Anhaltspunkt.
2. Der Darlehensrückzahlungsanspruch besteht jedoch nicht in der von der Klägerin berechneten Höhe.
a) Auszugehen ist von einer Hauptforderung von 49.683,72 DM, die sich aus der Forderungsaufstellung der Klägerin (Anlage K 4a und b zur Klageschrift (Bl. I, 21, 22 d.A.) nach Abzug der zurückgenommenen Rücklastschriftgebühren i.H.v. 52,50 DM errechnet. Berechtigt sind des Weiteren entgegen der Ansicht des Beklagten die Kosten des Gutachtens der DEKRA vom 5.2.1998 i.H.v. 209,22 DM, (Rechnung vom 5.2.98 (Anlage K 6, Bl. 32 d.A.), da die Klägerin nach dem Darlehensvertrag ihren Allgemeinen Darlehensbedingungen (7.1, Anlage K 3, Bl. I, 18 d.A.) berechtigt war, den Wert des ihr sicherungsübereigneten Fahrzeuges durch den Sachverständigen feststellen zu lassen. Die Klägerin war zur Verwertung berechtigt, nachdem der Beklagte seit Oktober 1997 nichts mehr gezahlt hat, sondern den PKW bereits vor Fälligkeit der letzten Rate durch Ablieferung bei der R. GmbH & Co KG in den Einflussbereich der Klägerin und damit dieser übergeben hat. Angesichts des Verhaltens des Beklagten ist es unschädlich, dass die Klägerin bereits vor Fälligkeit der letzten Raten den Gutachter bestellt hat; denn der Beklagte hat mit der Rückgabe zu erkennen gegeben, dass er keine Zahlungen mehr leisten wird.
b) Hiervon abzusetzen ist jedoch nicht nur der Betrag von 21.826,09 DM, den die Klägerin durch die Veräußerung des Fahrzeugs an die R.S. & Co KG (nachfolgend S. KG) als Nettoeinkaufswert erhalten hat, sondern insgesamt ein Betrag von 42.000 DM. Die restliche Darlehensforderung beträgt deshalb nur noch (49.683,72 + 209,22 – 42.000 =) 7.892,94 DM.
Die Klägerin hat gegen die ihr obliegende...