Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 16 O 60/13) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Oktober 2014 verkündete Urteil der
Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin - 16 O 60/13 - wird mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass es im landgerichtlichen Tenor zu Ziffer 1 heißen muss: Das Versäumnisurteil vom 9. September 2013 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass es in Ziffer 3 statt "seit dem 30. April 2013" richtig heißen muss: "seit dem 1. Mai 2013".
II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung (hinsichtlich der Verurteilung in Ziffer 1 des landgerichtlichen Versäumnisurteils in Höhe von 7.500,- Euro,
hinsichtlich der Verurteilung in Ziffer 2 des landgerichtlichen Versäumnisurteils in Höhe von
2.500,- Euro und im Übrigen in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages) abzuwenden,
wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit (hinsichtlich der Verurteilungen im
landgerichtlichen Versäumnisurteil in Ziffer 1 und Ziffer 2 in Höhe der vorgenannten Beträge
und im Übrigen in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages) leistet .
IV. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger (Dachverband der 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen) begehrt aufgrund satzungsgemäßer Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher von der Beklagten (Betreiberin der unter www. ... .de erreichbaren bekannten Internetplattform zum Austausch persönlicher und sonstiger Daten) Unterlassung der Präsentation von Spielen in einem sog. "App-Zentrum" (wenn von den Verbrauchern eine bestimmte Erklärung abgefordert wird) sowie Unterlassung der Verwendung einer Aussage (Einverständniserklärung des Verbrauchers zum Posten des Spielebetreibers im Namen des Verbrauchers) in Vereinbarungen mit Verbrauchern hierzu und darüber hinaus Zahlung von Abmahnkosten.
Rief der Nutzer am 26. November 2012 die Seiten der Beklagten auf, fand er dort über einen Link das "App-Zentrum", in dem die Beklagte u. a. kostenlos Spiele dritter Anbieter zugänglich machte, darunter das Spiel "...". Unter dem im rechten Teil der Seite angeordneten Button "Sofort spielen" erschienen dort folgende Informationen:
"Durch das Anklicken von "Spiel spielen" oben,
erhält diese Anwendung:
- Deine allgemeinen Informationen (?)
- Deine E-Mail-Adresse
- Über dich
- Deine Statusmeldungen
Diese Anwendung darf in deinem Namen posten, einschließlich dein Punktestand und mehr."
Mit dem weiteren Hinweis "Wenn du fortfährst, stimmst du ... Allgemeine Geschäftsbedingungen und Datenschutzrichtlinien zu" hielt die Beklagte eine Verlinkung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Datenschutzbestimmungen des Spieleanbieters vor. Bei den Spielen "..." und "..." erschienen unter dem Button "Sofort spielen" vergleichbare Hinweise. Beim Spiel "..." lautete der letzte Absatz in der Information der Beklagten:
"Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten."
Wegen der Einzelheiten des Erscheinungsbildes der Seiten wird auf die Anlagen K 4 - 7 verwiesen (vergleiche auch in schwarz-weiß landgerichtliches Urteil Umdruck Seite 4-6).
Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 17. August 2012 (Anlage K 8) erfolglos ab.
Der Kläger macht gegen die Beklagte mit dem Klageantrag zu 1 einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch - wegen einer Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit von jungen Verbrauchern, wegen einer Irreführung über die Wirksamkeit der Einverständniserklärung in die Datenverarbeitungsprozesse, wegen einer unangemessenen Belästigung durch Nachrichten des Spielebetreibers an die Verbraucher sowie wegen eines Rechtsbruchs (§ 4a BDSG, § 13 Abs. 2 TMG) - geltend. Mit dem Klageantrag zu 2 begehrt der Kläger auf der Grundlage von § 1, § 4a UKlaG die Unterlassung der genannten allgemeinen Geschäftsbedingung (zur Ermächtigung des Spielebetreibers zum Posten im Namen des Verbrauchers) wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Verbrauchers. Ferner verlangt er Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 200,00 EUR nebst Zinsen (Klageantrag 3).
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, hier könne ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise, insbesondere Jugendliche und junge Erwachsene, die Konsequenzen der mit der Betätigung des Buttons "Spiel spielen" abgegebenen Zustimmung nicht absehen. Die Hinweise, die die Beklagte gebe, seien nicht geeignet, den situationsadäquat handelnden Verbraucher auf die besondere "Gefährdung" hinzuweisen. So fehle ein Hinweis dazu, zu welchem Zweck der begünstigte Spielebetreiber die transferierten Daten nutze. Die Zustimmung bleibe keineswegs auf eine Nutzung nur zum Zwecke der Durchführung des Spiels beschränk...