Normenkette
ZPO § 286
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 24 O 96/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 27.8.2001 verkündete Urteil des LG Berlin – 24 O 96/01 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung ist erfolglos. Das LG hat die Klage zu Recht mit dem Argument abgewiesen, die Beklagten hätten eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für ein unredliches Verhalten des Klägers bewiesen; eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen gestatte die Feststellung, dass es sich um einen sog. „gestellten Unfall” handele; hierfür müsse der Halter des gegnerischen Fahrzeuges ebenso wenig einstehen wie der Haftpflichtversicherer. Die zur Begründung der Berufung vorgetragenen Argumente des Klägers führen nicht zu einer anderen Beurteilung.
A. Das LG ist bei seiner Entscheidung von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen. Den entsprechenden Darlegungen auf S. 5 und 6 des angefochtenen Urteils zu den Voraussetzungen eines „gestellten Unfalls” hat der Senat nichts hinzuzufügen, denn sie entsprechen seiner Rspr. zu dieser Frage, die auf der Rspr. des BGH beruht (vgl. aus jüngerer Zeit etwa KG v. 29.4.2002 – 12 U 7995/00, KGReport Berlin 2003, 5 = VRS 2002, 414 NZV 2003, 87; VRS 2003, 31 = NZV 2003, 85; v. 12.9.2002 – 12 U 9199/00, KGReport Berlin 2003, 61 = NZV 2003, 84).
B. In zutreffender Anwendung dieser Voraussetzungen ist das LG zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, eine erhebliche Wahrscheinlichkeit spreche für einen gestellten Unfall, so dass eine Haftung der Beklagten entfalle. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 543 ZPO a.F.).
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist lediglich Folgendes hinzuzufügen:
I. Der Kläger rügt zu Unrecht in der Berufungsbegründung, er werde unter einen pauschalen Generalverdacht gestellt, weil er angeforderte Rechnungen für die Beseitigung von Vorschäden nicht vorlegen könne.
Es obliegt ihm als Anspruchsteller, die Voraussetzungen seines Anspruchs, insb. des Schadensumfanges, darzulegen und zu beweisen. Unstreitig hatte sein BMW Vorschäden erlitten, und zwar auch im Bereich der linken Fahrzeugseite, in dem er bei der vorliegenden Kollision beschädigt worden ist; der Kläger hat den Wagen unstreitig bereits mit einem Schaden auf der linken Fahrzeugseite erworben und selbst am 15.8.1997 – einen weiteren Unfall mit Schäden an der linken Fahrzeugseite erlitten. Damit gehören zur Darlegung des Schadensumfanges – unbeschadet des weiteren Streits um eine Unfallmanipulation – auch Ausführungen und Beweisangebote zu der Reparatur dieser Schäden, weil von Art und Ausführung der Reparatur maßgeblich der Wert des BMW vor der jetzigen Kollision abhängt.
Dieser Darlegungslast wird der Kläger nicht durch den Hinweis auf das von ihm beauftragte D.-Gutachten vom 23.2.2000 gerecht. Er selbst führt aus, aus dem Gutachten gehe „zweifelsfrei” hervor, dass vorhandene Vorschäden nur im vorderen Bereich des Fahrzeuges mangelhaft ausgebessert seien: Das Gutachten weise Vorschäden nur im vorderen Bereich des Fahrzeuges aus; alle anderen Vorschäden seien repariert worden, so dass er kein wirtschaftliches Interesse an einem Unfall in diesem Bereich gehabt haben könne. Diese Darstellung findet im Gutachten keine Stütze. Dort heißt es u.a. (Bl. 3 des Gutachtens):
„Reparierte Vorschäden:
Seitlich links mit erheblichem Spachtelauftrag
Vorhandene Vorschäden:
Felge vorn rechts eingekerbt, Feige vorn links deformiert.”
Von einer Beschränkung der unzureichend reparierten Schäden auf den vorderen Bereich des Fahrzeuges ist dort nicht die Rede. Ebenso wenig wird dort eine ordnungsgemäße Reparatur bescheinigt; der Hinweis auf einen „erheblichen Spachtelauftrag” legt eher das Verständnis nahe, dass es sich um die nicht fachgerechte optische Beseitigung eines Schadens gehandelt hat.
Etwas anderes hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt.
Der Kläger hat im Übrigen den Gutachter offenbar auch nicht darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug Vorschäden im Bereich der Anstoßstelle aufwies, die angeblich durch eine Werkstatt repariert wurden, obwohl auch derartige Schäden bei Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes relevant sind; es fehlt jeder Nachweis für die sach- und fachgerechte Reparatur des Vorschadens im Unfallbereich.
II. Die Vorstellung des Klägers, die Beklagten hätten ihm einen fingierten Unfall nachzuweisen, trifft gleichfalls nicht zu. Nicht der volle Beweis ist zu erbringen, sondern es genügt – wie das LG zutreffend ausgeführt hat – der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit unredlichen Verhaltens; dieser ergibt sich im vorliegenden Fall aus der Gesamtschau von Beweisanzeichen.
III. Mit dem LG ist der BMW 850i des Klägers als ein typisches „Opferfahrzeug” eines „gestellten Unfalls” anzusehen. Gerade wegen seines in der Berufungsbegründung erneut hervorgehobenen Alters von knapp zehn Jahren zum Unfallzeitpunkt am 21.2.2000 (Erstzulassung: 1.10.1990) und der Laufleistung von 155.170 km war der Wagen – auch unter Berücksi...