Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 26.10.2006; Aktenzeichen 33 O 8/05) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.10.2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 33 des LG Berlin - 33 O 8/05 Entsch - wird zurückgewiesen.
Das Berufungsverfahren ist gerichtskostenfrei.
Die Klägerin hat ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Gründe
Wegen der erstinstanzlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Ansicht, das Gutachten des Sachverständigen Prof. K. könne der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden, weil dieses bereits durch eine fehlerhafte Formulierung des Beweisbeschlusses beeinflusst worden sei. Entgegen dem Beweisthema sei eine wesentliche Mitursächlichkeit eines Verfolgungsleidens bereits ausreichend. Nach den von ihr eingeholten Stellungnahmen der Ärzte Dres. S. und M. habe sich der Sachverständige mit wesentlichen medizinischen Gesichtspunkten nicht ausreichend befasst. So habe er insbesondere neuere wissenschaftliche Erkenntnisse zum bestehenden Zusammenhang psychischer Schäden und koronarer Herzkrankheiten nicht ausreichend berücksichtigt. Die abweichenden Stellungnahmen hätte bereits das LG zumindest zur Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Prof. K. veranlassen müssen. Darüber hinaus sei jedoch die Einholung weiterer Gutachten nicht nur eines Internisten, sondern auch eines Psychiaters, Nervenfacharztes und Neurologen erforderlich.
Sie beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin rückwirkend ab dem 1.8.2005 wegen Schadens an Leben nach ihrem verstorbenen Ehemann eine Witwenrente nach den §§ 15 ff., 41 BEG in Verbindung mit 1. DV-BEG zu zahlen sowie die Bestattungskosten zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und verweist im Übrigen auf seinen erstinstanzlichen Vortrag.
Die Akten des Beklagten zur Registernummer ... haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II. Das LG hat die Klage mit Recht abgewiesen, weil der Klägerin kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente nach §§ 16 ff., 41 BEG in Verbindung mit 1. DV-BEG zusteht.
Gemäß §§ 41, 28 BEG setzt der Anspruch auf Hinterbliebenenleistung voraus, dass der Tod des Verfolgten wahrscheinlich auf einem Körper- oder Gesundheitsschaden beruht, der seinerseits wahrscheinlich auf die Verfolgung zurückgeht. Das Vorhandensein der danach erforderlichen doppelten Kausalkette ist ohne eine Bindung an die Anerkennung des verfolgungsbedingten Gesundheitsschadens nach naturwissenschaftlichen Grundsätzen zu prüfen (BGH RzW 1968, 174; KG RzW 1965, 171). Dabei genügt es, dass ein Verfolgungsleiden in der Weise für den Tod mitursächlich war, dass dieser früher als sonst eingetreten ist (BGH RzW 1968, 314). Die bloße nicht zur Wahrscheinlichkeit verdichtete Möglichkeit eines Zusammenhanges zwischen der auf Verfolgung unmittelbar beruhenden psychischen Belastung und dem Herz- und Kreislaufversagen, an dem der Verfolgte verstorben ist, reicht nicht aus.
Vielmehr muss für die Bejahung eines Rentenanspruchs die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die Todesursache durch die Verfolgung entstanden bzw. in ihrem zum Tode führenden Verlauf durch die Verfolgung beeinflusst worden ist (vgl. BGH RzW 1968, 174). Die Frage, ob eine Mitverursachung wahrscheinlich ist, kann nur dann bejaht werden, wenn mehr für als gegen Mitursächlichkeit des verfolgungsbedingten Leidens spricht (BGH RzW 1965, 451).
Ein solcher Zusammenhang zwischen dem Tod des Ehemannes der Klägerin und der gegen ihn gerichteten nationalsozialistischen Verfolgung und ihren Auswirkungen ist nach der Beweisaufnahme nicht gegeben. Unzutreffend meint die Klägerin, das Gutachten des Sachverständigen Prof. K. sei bereits deshalb nicht verwertbar, weil der Beweisbeschluss vom 2.3.2006 unzutreffend gefasst sei. Die Formulierung im Beweisbeschluss gehe unzutreffend davon aus, dass die verfolgungsbedingte Körper- oder Gesundheitsbeeinträchtigung wahrscheinlich alleinige Ursache für den Tod des Verfolgten gewesen sein müsse, während nach der Rechtsprechung des BGH eine wesentliche Mitursächlichkeit ausreichend sei. Ungeachtet dessen, dass bereits der Wortlaut des Beweisbeschlusses den Einwand der Klägerin nicht rechtfertigt, befasst sich das Gutachten eingehend mit der Frage, ob ein Verfolgungsleiden für die Entstehung oder den Verlauf der zum Tod führenden koronaren Herzkrankheit eine ursächliche Bedeutung hat. Damit umfasst ist auch die Frage nach einer bloßen wesentlichen Mitursächlichkeit, die vom Sachverständigen im Gutachten ebenfalls erörtert worden ist.
Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Herzbeschwerden, über die der Verstorbene seit 1945 geklagt habe, keinesfalls auf eine koronare Herzerkrankung (KHK) zurückzuführen seien, weil Ekg und Belastungs-Ekg noch 1960 normal waren. Die der KHK zugrunde liegende Er...