Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 12 O 84/15)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Juni 2016 - 12 O 84/15 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 50,000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % -Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.945,72 EUR seit dem 27.05.2015, jeweils aus 2.982,24 EUR seit dem 3.6.2015, dem 3.7.2015, dem 5.8.2015, dem 3.9.2015 und dem 5.10.2015,aus 1.839,84 EUR seit dem 4.11.2015, aus 1.677,48 EUR seit dem 6.1.2016, aus jeweils 2.982,24 EUR seit dem 3.2.2016, dem 3.3.2016, dem 5.4.2016, dem 4.5.2016, dem 3.6.2016, dem 5.7.2016 und dem 3.8.2016 sowie aus 1.750,08 EUR seit dem 5.9.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin 13 % und die Beklagte 87%. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Wege der Teilklage Ersatz ihres Mietausfallschadens nach der von der Klägerin wegen Zahlungsverzugs der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses der Parteien über Ladenflächen in dem Einkaufszentrum "... ". Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Anträge im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Zur Begründung trägt sie unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen unter dessen Wiederholung und Vertiefung vor:

Das vom Landgericht für die Unwirksamkeit der Klausel in Teil B Ziffer 3.5 des Mietvertrages angeführte Argument hinsichtlich des Insolvenzrisikos lasse sich genauso gut auch umkehren. Sei der Mieter - im Regelfall eine GmbH - nicht zu einer sofortigen Zahlung verpflichtet, könne dieser seinen Geschäftsbetrieb abwickeln und sodann schließen, da bei Beendigung des Mietvertrages kein faktisches Bedürfnis zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs mehr bestehe. In diesem Fall würde also der Vermieter das Insolvenz- bzw. Zahlungsausfallrisiko voll tragen. Wenn aber der Mieter die Kündigung und Beendigung des Mietverhältnisses verursacht habe, sei dieser nicht nur nicht schutzwürdiger als der Vermieter, sondern es liege genau Gegenteiliges nahe.

Auch die Argumentation mit der Fälligkeit des Kündigungsfolgeschadens ohne vertragliche Regelung trage nicht. Eine Abweichung vom Gesetz auch nach AGB-Recht sei zulässig, sie dürfe nur nicht unangemessen sein. Dass die geregelte Vorverlagerung der Fälligkeit in AGB nicht unwirksam sei, habe der BGH bereits zum Leasingrecht entschieden. Allein die Größe der Beträge, um die es bei der Gewerberaummiete gehen kann, sei kein Argument gegen die Anwendung dieser Rechtsprechung. Denn es gehe für den Mieter und für den Vermieter um die gleichen Summen. Gerade die Einlassung des Geschäftsführers der Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung, dass es sich bei der Beklagten um eine Projektgesellschaft nur für die streitgegenständliche Anmietung handele, zeige, dass der Vermieter schutzwürdig und schutzbedürftig sei.

Das Landgericht habe auch zu Unrecht einen Anspruch auf Zahlung des konkret berechneten Kündigungsfolgeschadens abgelehnt, weil es entgegen der herrschenden Literatur und Rechtsprechung zu strenge bzw. unzutreffende Anforderungen an die Art und Weise der vom Vermieter anzustrengenden Nachvermietungsbemühungen gestellt habe. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Rüge wird auf Seiten 4-7 der Berufungsbegründung, Bd. II Bl. 30ff. d.A., hingewiesen.

Es sei auch unzutreffend, der Klägerin die Kosten der zurückgenommenen Räumungsklage aufzuerlegen. Das Landgericht habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, die Beklagte habe keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. Da die Beklagte nach der Kündigung vom 9.12.2014 noch über Monate in der Mietsache geblieben sei, könne die bloße Erklärung, nunmehr räumen zu wollen, keine Auswirkung haben. Auch übersehe das Landgericht, dass die Räumungsankündigung vom 12.2.2015 (Anlage B3) stamme und damit bei Fertigung der Räumungsklage und dessen postalischer Versendung unbekannt gewesen sei. Auch sei bei der Kostenentscheidung der Gesichtspunkt zu berücksichtigen, dass die Kosten der Räumungsklage jedenfalls unter Verzugsgesichtspunkten von der Beklagten zu tragen seien.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 2.6.2016 zum Gz.: 12 O 84/15 die Beklagte z...

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