Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachehelicher Unterhalt: Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach neuem Recht. Zeitliche Begrenzung des Anspruchs. Grundsatz der nachehelichen Solidarität
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt über das 3. Lebensjahr hinaus besteht dann, wenn der Unterhaltsgläubiger schlüssig darlegen kann, dass es ihm aus Gründen des Kindeswohls nicht zuzumuten ist, einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
2. Auch bei einem 6 Jahre alten Kind, das die erste Schulklasse und anschließend den Hort besucht, ist der betreuende Elternteil nicht grundsätzlich verpflichtet, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
3. Eine Pflicht zur zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt noch während der Zeit der Minderjährigkeit des zu betreuenden Kindes besteht auch nach neuer Rechtslage seit 1.1.2008 nicht. Der Betreuungsunterhalt begrenzt sich vielmehr aus sich heraus, nämlich durch die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes während seiner Minderjährigkeit. Der genaue Zeitpunkt des Wegfalls der Betreuungsbedürftigkeit bis zum 18. Lebensjahr lässt sich nicht exakt vorherbestimmen.
4. Es entspricht nicht dem Grundsatz der nachehelichen Solidarität, auf den die Verlängerung nach § 1570 Abs. 2 BGB maßgeblich abstellt, den Unterhaltsanspruch zunächst zeitlich zu befristen und den betreuenden Elternteil für die Zeit danach im Fall der Fortdauer der Betreuungsbedürftigkeit des Kindes auf eine prozessuale Durchsetzung seines Anspruchs zu verweisen.
Normenkette
BGB § 1570 Abs. 1-2, § 1573 Abs. 2, § 1578b
Verfahrensgang
AG Berlin-Pankow/Weißensee (Urteil vom 29.08.2007; Aktenzeichen 20 F 5145/06) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 29.8.2007 verkündete Urteil des AG Pankow/Weißensee - 20 F 5145/06 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Sie waren seit dem 31.1.2000 miteinander verheiratet und sind seit dem 7.4.2006 zum Aktenzeichen des AG Tempelhof-Kreuzberg 158 F 12134/04 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe ist das gemeinsame Kind A., geboren am 8.11.2001, hervorgegangen, das von der Klägerin betreut wird. Das Kind besuchte seit 2005 eine Kita mit Nachmittagsbetreuung und geht seit September 2007 zur Schule. Unstreitig ist es an einem chronischen Asthmaleiden erkrankt, ob es seit der Einschulung Lernschwierigkeiten hat, ist umstritten.
Die Klägerin macht nachehelichen Unterhalt geltend ab dem 1.7.2006. Sie ist Studienrätin mit den Fächern Deutsch und Englisch und arbeitet seit August 2002 auf einer 69,23 % Stelle.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der dort wieder gegebenen Anträge Bezug genommen.
Das AG hat der Klage auf nachehelichen Unterhalt teilweise stattgegeben, und zwar i.H.v. 874 EUR monatlich für die Zeit vom 1.7.2006 bis zum 31.10.2007 und i.H.v. 837 EUR monatlich ab dem 1.11.2007, sie im Übrigen abgewiesen und es abgelehnt, den Unterhaltsanspruch der Klägerin zeitlich zu befristen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der die Berücksichtigung eines Betrages von 121,97 EUR für die zusätzliche Altersvorsorge der Klägerin rügt, nur einen geringeren Unterhalt zahlen möchte und dessen zeitliche Begrenzung begehrt. Er ist der Auffassung, dass er der Klägerin infolge der Reform des Unterhaltsrechts gar keinen Betreuungsunterhalt mehr schulde, und der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zeitlich zu befristen sei.
Der Beklagte beantragt, ihn in Abänderung des angefochtenen Urteils unter Abweisung der Klage im Übrigen lediglich zu Unterhaltszahlungen an die Klägerin wie folgt zu verurteilen:
1. für die Zeit vom 1.7.2006 bis zum 31.10.2007 i.H.v. insgesamt 4.714 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus jeweils 447,60 EUR ab dem 1.7.2006, 1.8.2006, 1.9.2006, 1.10.2006, 1.11.2006, 1.12.2006, 1.1.2007, 1.2.2007, 1.3.2007, 1.4.2007, 1.5.2007, 1.6.2007 und 1.8.2007;
2. ab dem 1.11.2007 i.H.v. 416,32 EUR monatlich; und
3. den Unterhaltsanspruch zeitlich bis zum 30.6.2009 zu befristen;
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie rügt die Berücksichtigung von Sanierungsaufwendungen des Beklagten in Bezug auf seine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und ist der Auffassung, dass sie weiterhin überobligatorisch erwerbstätig sei und dies in größerem Umfang als geschehen bei ihrem Einkommen zu berücksichtigen sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die zulässige, insbesondere form- und fristge...