Normenkette
MarkenG §§ 14, 25-26; ZPO § 531 n.F.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 26.02.2002; Aktenzeichen 16 O 579/01) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.2.2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des LG Berlin i.d.F. der Berichtigungsbeschlüsse des LG Berlin vom 1.3.2002 und 11.4.2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 25.564,59 Euro hinsichtlich Auskunft und Rechnungslegung, 10.225,84 Euro hinsichtlich Vernichtung und in Höhe des festzusetzenden Betrages zzgl. 10 % hinsichtlich der Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Auf die tatsächlichen Feststellungen des LG in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Der Streit der Parteien geht darum, ob die Beklagte mit der Ausstattung der von ihr exportierten Zigaretten die Nr. … der Klägerin verletzt. Die Marke ist (hier: schwarz/weiß) wie folgt gestaltet:
Hinsichtlich der Farbgestaltung ist im Original der Marke das Oval dunkelblau, der Mittelteil des Wappens sowie das unter dem Oval befindliche längliche kleinere Oval mit Goldumrandung und die Umrandungen sowie die beiden das Wappen umrahmenden Löwen in Gold gehalten.
Hinsichtlich der Gestaltung der von der Beklagten verwendeten Packung wird auf die nachstehende Abbildung (schwarz/weiß) verwiesen.
Im Original ist das Sechseck dunkelblau (etwas dunkler als das in der Marke der Klägerin vorkommende Blau) gehalten, die Krone rot mit gold und die Umrandung ebenfalls gold. Das unter dem Sechseck befindliche längliche Oval ist in weiß mit roter Umrandung gehalten.
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil insgesamt, also einerseits gegen ihre Verurteilung zur Auskunft und Rechnungslegung und Vernichtung und gegen die Feststellung, dass sie verpflichtet sei, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die dieser aus der Verwendung der beanstandeten Packungsgestaltung entstanden ist, andererseits dagegen, dass ihr hinsichtlich des Unterlassungsantrages, hinsichtlich dessen die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, die Kosten auferlegt worden sind. Sie rügt: Das LG habe nicht berücksichtigt, dass sie erstinstanzlich die Einrede der Nichtbenutzung erhoben und die Klägerin nicht bewiesen habe, dass sie die 4 Marken tatsächlich rechtserhaltend durch die streitgegenständlichen Zigarettenverpackungen nutze. Bezüglich der Marke … sei zu berücksichtigen, dass der eingetragenen Marke sämtliche Schriftzüge – insb. „R.” – fehlten. Sie werde mithin in abweichender Form und somit nicht rechtserhaltend benutzt. Es bestehe auch keine Verwechslungsgefahr.
Vorsorglich erhebt sie erstmals mit Schriftsatz vom 19.11.2002 die Einrede der Verjährung für Vorgänge aus den Jahren 1998 und 1999.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Sie erwidert, die Nutzung der Marke … sei rechtserhaltend; daran änderten die Zusätze nichts. Es sei ein großzügiger Maßstab anzulegen. Es sei üblich und sinnvoll, der Bildmarke den Firmennamen beizugeben. Es bestehe Verwechslungsgefahr. Denn Warenidentität und hohe Zeichenähnlichkeit seien gegeben. Zigaretten der Marke „F.” seien auch im Inland erhältlich.
Die zulässige Berufung erweist sich als unbegründet.
1. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig und begründet.
Es besteht das gem. § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Die Klägerin ist vor Erteilung der geforderten Auskünfte nicht in der Lage, ihren Schadensersatzanspruch zu beziffern.
Der Anspruch folgt aus § 14 Abs. 6 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; denn die Beklagte hat schuldhaft die Rechte der Klägerin aus der Bildmarke Nr. … verletzt, weil sie für das österreichische Unternehmen T. Zigaretten unter der Bezeichnung „F.” hergestellt hat, deren Packung mit der Marke der Klägerin verwechslungsfähig ist.
Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass auf Seiten der Beklagten die erforderliche markenmäßige Benutzung vorliegt. Dies betrifft nicht etwa nur das Bildelement mit der Aufschrift „F.”, sondern auch das Bildelement für sich betrachtet. Dieses charakteristische Element wird vom Verkehr nicht lediglich als schmückendes Beiwerk oder als Zierrat betrachtet, sondern herkunftskennzeichnend verstanden (vgl. BGH v. 5.4.2001 – I ZR 168/98, BGHReport 2002, 36 = WRP 2001, 1315 [1317] – Marlboro-Dach; v. 13.1.2000 – I ZR 223/97, MDR 2000, 1265 = WRP 2000, 535 – ATTACHÉ/TISSERAND; EuGH v. 23.2.1999 – C-63/97, WRP 1999, 407 – BMW). Die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die erkennenden Richter gehören, sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung daran gewöhnt, dass...