Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 02.02.2010; Aktenzeichen 15 O 249/09)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 2.2.2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 15 des LG Berlin - 15 O 249/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers wegen der im Urteil des LG Berlin vom 2.2.2010 ausgesprochenen Unterlassungsverpflichtung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 40.000 EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers hinsichtlich der Zahlungsverpflichtungen aus diesem Urteil und dem Urteil des LG Berlin vom 2.2.2010 durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Beklagte bietet unter der Geschäftsbezeichnung "Deutsches Hygienezertifikat" entgeltliche Dienstleistungen für Unternehmen an, die auf die hygienischen Verhältnisse im Kundenunternehmen bezogen sind. Bestandteil dieses Dienstleistungsangebots ist die Erlaubnis, ein von der Beklagten verliehenes Zeichen zu führen.

Die Beklagte warb in dem als Anlage K 1 zur Klageschrift vorgelegten Faltblatt und in ihrem Internetauftritt d... de (zum Teil dargestellt in der Anlage K 2 zur Klageschrift, zum Teil dargestellt in den Anlagen B 2, B 3 und B 5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 27.8.2009, Band I, Bl. 44, 45. 47, 48 d.A.) für ihr Unternehmen und dessen Dienstleistungsangebot. Auf den Inhalt dieser Anlagen wird verwiesen.

Der Kläger hat das von der Beklagten verliehene Zeichen als Qualitäts- bzw. Gütesiegel angesehen und vorgetragen, die Verwendung des Zeichens sei sowohl gegenüber den Kunden der Beklagten wie auch gegenüber den Kunden der Vertragspartner der Beklagten irreführend, weil beiden Verkehrskreisen suggeriert werde, dass mit der Verleihung des Gütesiegels das Erfüllen besonderer Qualitätsanforderungen bestätigt werde, und zudem der Eindruck erweckt werde, das Siegel stamme von einer neutralen Stelle.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs das in der Klageschrift nachfolgend wiedergegebene Gütesiegel zu verwenden und/oder verwenden zu lassen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 208,65 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 10.7.2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit dem am 2.2.2010 verkündeten Urteil hat das LG die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es wird insoweit auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen, und zwar auch hinsichtlich des weiter gehenden erstinstanzlichen Vortrages der Parteien.

Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen dieses Urteil.

Sie trägt vor, der Kläger sei entgegen der Annahme des LG nicht gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Außerdem habe sie das Zeichen nicht in der im Klageantrag zu 1) und im Tenor des angefochtenen Urteils unter Nr. 1a) wiedergegebenen Form und nicht als Qualitäts- oder Gütesiegel benutzt.

Die Beklagte wiederholt und vertieft im Übrigen ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Beklagte beantragt, das am 2.2.2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 15 des LG Berlin - 15 O 249/09 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

B. Die Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig, insbesondere auch form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

I. Zweifel an der Zulässigkeit der Klage bestehen nicht.

1. Der Kläger ist prozessführungsbefugt.

Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG stehen Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.

Nach wohl herrschender Meinung erfüllt diese Vorschrift eine doppelte Funktion, indem sie nicht nur einen materiellen Anspruch verschafft, sondern auch ein Prozessführungsrecht begründet (vgl. BGH, Urt. v. 17.8.2011 - I ZR 148/10 - Glücksspielverband, Rz. 12; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 8 Rz. 3.10; O...

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