Leitsatz (amtlich)
§ 179 BGB findet entsprechend Anwendung, wenn ein "Vertreter" über die Existenz einer GmbH täuscht und im dieser nicht existierenden GmbH Verträge abschließt. Erlischt eine GmbH nach Abschluss eines Vertrages und täuscht der "Vertreter" vor, die GmbH existiere weiter, ist § 179 BGB dagegen nicht analog anzuwenden.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 17.09.2003; Aktenzeichen 32 O 634/02) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 17.9.2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des LG Berlin wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung des Beklagten ist unbegründet.
Das LG hat das Versäumnisurteil vom 17.1.2003 im Ergebnis zu Recht gem. § 343 S. 1 ZPO aufrechterhalten.
Die gem. § 2212 BGB aktivlegitimierte Klägerin hat gegen den Beklagten gem. § 812 BGB sowie gem. §§ 987, 990 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung für die Monate September 2000 bis April 2001 i.H.v. insgesamt (8 × 768,98 Euro) 6.151,86 Euro sowie auf Ersatz des für den Zeitraum 2000/2001 geltend gemachten Betrages für vom Beklagten verbrauchte Heizkosten i.H.v. 301,80 Euro.
Entgegen den Ausführungen des LG in der angefochtenen Entscheidung kommt § 179 Abs. 1 BGB als Haftungsgrundlage nicht in Betracht. Nach dem Vortrag der Klägerin kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte nach dem 29.12.1995, dem Zeitpunkt, als die G.G.U.-GmbH (im Folgenden G.-Berlin) wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht wurde, mit der Klägerin einen Vertrag geschlossen hat. Richtig ist, dass § 179 BGB entsprechend Anwendung findet, wenn ein "Vertreter" über die Existenz einer GmbH täuscht und im Namen dieser nicht mehr existierenden GmbH Verträge abschließt (MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 179 Rz. 11; OLG München vom 7.6.2002 - 21 U 5500/01, OLGReport München 2003, 48). Im vorliegenden Fall muss nach dem Vortrag der Klägerin zwar davon ausgegangen werden, dass der Beklagte der Klägerin den Umstand, dass die Berlin wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde verschwiegen hat. Er hat aber nach dem Erlöschen der Berlin mit der Klägerin keinen Vertrag geschlossen, sondern die Klägerin im Glauben gelassen, dass der Vertrag mit der G.-Berlin fortbestehe.
Mit Erlöschen der Berlin am 29.12.1995 ist das Mietverhältnis zwischen ihr und der Klägerin untergegangen (Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl., Rz. 1026).
Ein neuer Mietvertrag über die streitgegenständlichen Räume, sei es zwischen der Klägerin und dem Beklagten, sei es zwischen der Klägerin und der G.G. für U.-Betriebe mbH (im Folgenden G.G.) ist in der Folgezeit bis zur Rückgabe der Räume Ende April 2001 nicht zustande gekommen. Dass ein Mietverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zustande gekommen sei, wird von keiner der Parteien vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte vorträgt, das Mietverhältnis sei zumindest konkludent auf die von ihm gegründeten GmbHs übergegangen und es sei vereinbart worden, dass ein neuer Vertrag nicht notwendig sei, da auch mit beiderseitigem Einverständnis das Mietverhältnis ohne schriftlichen Vertrag bestehe, ist sein Vortrag vollkommen unsubstantiiert. Es fehlt schon an jeglichem Vortrag darüber, wann er, der Beklagte, der Klägerin mitgeteilt haben will, dass ihre Vertragspartnerin, die Berlin wegen Vermögenslosigkeit erloschen ist. Es fehlt auch jede Erklärung dazu, aufgrund welchen Vertragsverhältnisses er, der Beklagte in der Zeit ab Erlöschen der G.-Berlin bis zur Neugründung der G.G. die Räume in Besitz gehabt haben will. Ein Vertragsabschluss, sei es auch nur konkludent, zwischen der Klägerin und der G.G. setzt zumindest voraus, dass die Klägerin überhaupt wusste, dass ihr eigentlicher Vertragspartner, nämlich die Berlin, gar nicht mehr existiert. Ohne diese Information bestand für die Klägerin gar keine Veranlassung, ein neues Mietverhältnis zu begründen.
Da der Beklagte die streitgegenständlichen Räume nach Erlöschen des Mietvertrages mit der G.-Berlin bis zur Rückgabe Ende April 2001 weitergenutzt hat, ohne hierzu vertraglich berechtigt zu sein, ist er auf Kosten der Klägerin um den Nutzungswert der Mietsache bereichert, so dass er diesen Nutzungswert nach § 812 BGB an den Vermieter zu vergüten hat. Er schuldet eine Nutzungsentschädigung nach Bereicherungsgrundsätzen, die regelmäßig dem objektiven Mietwert entspricht (Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., V. A, Rz. 125, 126). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der mit der G.-Berlin vereinbarte und hier geltend gemachte Mietzins nicht dem objektiven Mietwert entspricht. Der Beklagte ist gem. § 812 BGB auch um die Kosten bereichert, die aufgrund der Beheizung der Räume in dem streitgegenständlichen Zeitraum, angefallen sind und hat daher auch die mit Heizkostenabrechnung für das Jahr 2000/2001 geltend gemachten Kosten zu erstatten.
Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist d...