Leitsatz (amtlich)

Der beurkundende Notar eines Kaufvertrages kann eine an ihn geleistete Zahlung eines Dritten (Bank), die er an die Verkäuferin ausgezahlt hat, nicht kondizieren, wenn er im Verhältnis zu den Vertragsparteien des notariellen Kaufvertrages zur Auszahlung des Geldes verpflichtet war.

Eine Verurteilung des Notars zum Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung ggü. einem Dritten (Bank) in einem Vorprozess mit Interventionswirkung entfaltet keine Bindung gem. § 68 ZPO für die Frage, ob der Notar im Verhältnis zu den Parteien des Kaufvertrages zur Auszahlung verpflichtet war. Die Verpflichtung zur Auszahlung im Verhältnis zu den Parteien des Vertrages schließt eine Pflichtverletzung ggü. Dritten durch die Auszahlung nicht aus.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 05.11.2002; Aktenzeichen 9 O 584/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 5.11.2002 verkündete Urteil des LG Berlin - 9 O 584/01 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Der Kläger begehrt von der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung eines Betrages, den er als Notar im Zusammenhang mit der Abwicklung eines von ihm beurkundeten Kaufvertrages von seinem Notaranderkonto an die Beklagte ausgezahlt hat.

Die Streithelferin, deren alleinige Gesellschafterin seinerzeit die Beklagte war, veräußerte im Vertrag vom 3.12.1991 einen Betriebsteil nebst dazugehörigen Grundstücken an die GmbH (Käuferin). Diesen Vertrag beurkundete der Kläger zu seiner Urkundenrolle Nr. 1322/91. Gemäß Ziff. 3. 2 der vertraglichen Regelung war die Käuferin verpflichtet, den Kaufpreis i.H.v. 2.400.000 DM binnen sechs Wochen nach Beurkundung auf ein bei dem Kläger einzurichtendes Notaranderkonto zu zahlen. Der Kläger wurde in dem Vertrag von den Vertragsparteien übereinstimmend und unwiderruflich angewiesen, den Kaufpreis in zwei Teilbeträgen auf ein Konto der Beklagten zu überweisen, wenn zugunsten der Käuferin Auflassungsvormerkungen hinsichtlich im Einzelnen bezeichneter Grundstücke eingetragen worden wären. Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Regelung wird auf den Vertrag vom 3.12.1991 (Anlage K 1) Bezug genommen.

Der Kläger erhielt mit Wertstellung 15.1.1992 zu der vorgenannten Urkundennummer einen Betrag i.H.v. 2.400.000 DM auf seinem Notaranderkonto gutgeschrieben. Als Auftraggeber war die Käuferin ausgewiesen. Danach ging ihm ein Schreiben der ... AG (Bank) zu, in dem die Bank dem Kläger die als Treuhandauftrag bezeichnete Weisung erteilte, den hinterlegten Betrag erst auszuzahlen, wenn die Eintragung einer von der Käuferin bestellten Grundschuld sichergestellt wäre. Der Kläger nahm zu den Treuhandauflagen mit Schreiben vom 27.1.1992 Stellung. Nachdem zugunsten der Käuferin Auflassungsvormerkungen im Grundbuch eingetragen worden waren, zahlte der Kläger den Kaufpreis anteilig in zwei Teilbeträgen im Juli 1993 und im Februar 1994 an die Beklagte aus, ohne den Schriftwechsel mit der Bank zu berücksichtigen. Über das Vermögen der Käuferin wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Der Gesamtvollstreckungsverwalter wählte die Erfüllung des Kaufvertrages.

Die Bank nahm den Kläger auf Schadensersatz in Anspruch und hat in dem Vorprozess vor dem LG Leipzig (Aktenzeichen 10 O 10631/96) ein feststellendes Urteil gegen den Kläger erwirkt, wonach der Kläger drei Viertel des der Bank entstandenen Schadens zu tragen hat. Berufung und Revision blieben erfolglos. Der Kläger verkündete der hiesigen Beklagten und der jetzigen Streithelferin der Beklagten im Vorprozess den Streit. Die Streithelferin war dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers, des dortigen Beklagten, beigetreten. Wegen des Inhalts der Urteile im Vorprozess wird auf die Anlagen K 3 und K 4 zur Klageschrift sowie die beigezogenen Akten des LG Leipzig (10 O 10631/96) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz und ihrer dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des LG verwiesen.

Das LG hat die Klage mit dem am 5.11.2002 verkündeten Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass ein Bereicherungsanspruch des Klägers nicht begründet sei, weil die Zahlungen an die Beklagte mit Rechtsgrund erfolgt seien. Da der Kläger von der Treuhandauflage der Bank erst nach dem Zahlungseingang auf seinem Notaranderkonto Kenntnis erlangt habe, sei das Geld ohne Auflagen bei dem Kläger eingegangen und dieser habe gem. den Regelungen des Kaufvertrages den Kaufpreis bei Vorliegen der Voraussetzungen - Eintragung einer Auflassungsvormerkung - wie vertraglich vereinb...

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