Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 26.05.2002; Aktenzeichen 16 O 367/01) |
Tenor
I. Auf die Berufungen der Parteien wird das am 26.5.2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des LG Berlin - 16 O 367/01 - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden verurteilt,
a) es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Letztere hinsichtlich der Beklagten zu 1) zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, Artikel aus der Wirtschafts- und Finanzzeitung "H." und/oder dem Wirtschaftsmagazin "W." an Dritte per E-Mail und/oder per Telefax zu versenden oder versenden zu lassen und zu diesem Zweck elektronisch einzulesen oder einlesen zu lassen,
b) der Klägerin Auskunft über sämtliche gewerblichen Abnehmer zu erteilen, denen die Beklagte zu 1) Artikel aus der Wirtschafts- und Finanzzeitung "H." per E-Mail und/oder per Telefax selbst oder durch Dritte zugesandt hat, sowie über die Menge der hergestellten und ausgelieferten Vervielfältigungsstücke unter Angabe des vollständigen Namens und der Anschrift der Abnehmer,
c) der Klägerin Auskunft über den Umsatz und den Gewinn zu erteilen, den die Beklagte zu 1) seit dem 25.1.1999 mit den in Ziff. 1a) bezeichneten Handlungen erzielt hat, und zwar betreffend die nachfolgend abgebildeten Artikel aus der Wirtschafts- und Finanzzeitung "H.":
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin allen Schaden zu ersetzen haben, der dieser aus den Handlungen gem. Ziff. 1a) seit dem 25.1.1999 entstanden ist und noch entstehen wird, und zwar betreffend die unter Ziff. 1c) abgebildeten Artikel aus der Wirtschafts- und Finanzzeitung "H.".
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weiter gehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin 1/14 und die Beklagten je 13/28 zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v.
- betreffend Ziff. I.1a): 230.000 Euro,
- betreffend Ziff. I.1b): 3.000 Euro,
- betreffend Ziff. I.1.c): 1.000 Euro,
und betreffend Ziff. III. in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin war Verlegerin der Tageszeitung H. und des Wochenmagazins "W.". Hinsichtlich der W. ist sie dies noch heute.
Die Beklagte zu 1) betrieb - jedenfalls bis zum April/Mai 2001 - einen von ihr so bezeichneten "Ausschnittdienst". Der Beklagte zu 2) war und ist einer ihrer Geschäftsführer. Mit ihrem "Ausschnittdienst" bot die Beklagte zu 1) ihren Kunden an, diese mit Zeitungs- und Zeitschriftenausschnitten einzelner Artikel aus einer vorgegebenen Vielzahl dieser Druckschriften zu beliefern. Zu dem vorgegebenen Kreis dieser Druckschriften gehörten auch das "H." und die "W.". Die einzelnen Artikel wurden nach von den Kunden vorgegebenen individuellen Suchbegriffen von der Beklagten zu 1) zusammengestellt. Auf Bestellung der Kunden - so ist zweitinstanzlich unstreitig geworden - übermittelte sie diese Artikel - mit ihrem gesamten Text - auch per Fax und per E-Mail (jedenfalls im PDF-Format).
Die Klägerin hat behauptet, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Artikeln des "H." und der "W." zu sein (wegen der weiteren einzel- und tarifvertraglichen Vereinbarungen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils - S. 3-8 Bd. II AH Bl. 3-8 d.A. - Bezug genommen). Die Beklagte zu 1) habe - u.a. - der "BBF Holding GmbH" ab dem 20.7.2000 Artikel aus dem "H." und der "W." mit dem vollen Text elektronisch übermittelt.
Die Klägerin hat erstinstanzlich - im Wesentlichen - beantragt, den Beklagten zu untersagen, Artikel aus dem "H." oder der "W." an Dritte per E-Mail oder Fax zu versenden, ihr Auskunft über sämtliche gewerblichen Abnehmer derartiger Übermittlungen sowie den damit erzielten Umsatz und Gewinn (seit dem Juli 2000) zu geben und festzustellen, dass die Beklagten ihr allen Schaden zu ersetzen haben, der ihr aus diesen Übermittlungen (seit dem Juli 2000) entstanden ist und noch entstehen wird (wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Anträge der Klägerin wird auf den Tatbestand des angefochtenen landgerichtlichen Urteils - S. 9-30, Bd. II AH 9-30 d.A. - verwiesen).
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Etwaige Nutzungsrechte der Klägerin seien - so haben sie ausgeführt - auf die PMG übertragen worden. Die Beklagte zu 1) habe bei ihren Übermittlungen per E-Mail oder Fax nicht in urheberrechtliche Verwertungs- oder Nutzungsrechte eingegriffen. Sie habe d...