Entscheidungsstichwort (Thema)
Rücktritt vom Gebrauchtwagenkaufvertrag: Schadensersatzanspruch wegen des durch die Rückgabe des Fahrzeugs entstandenen Nutzungsausfalls
Normenkette
BGB § 325
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 05.12.2007; Aktenzeichen 8 O 325/07) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5.12.2007 verkündete Urteil des LG Berlin - 8 O 325/07 - abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
A. Die Klägerin macht nach Rückabwicklung eines Autokaufvertrages wegen Mangelhaftigkeit des erworbenen Fahrzeuges Ansprüche wegen Nutzungsausfallentschädigung (6.384 EUR) sowie aufgewendeter Versicherungskosten, Kfz-Steuer sowie Zulassungskosten (zusammen 917,45 EUR) geltend.
Das LG hat der Klage mit Urteil vom 5.12.2007 i.H.v. 3.017,45 EUR nebst anteiligen Zinsen stattgegeben (2.100 EUR Nutzungsausfallentschädigung, 917,45 EUR weitere Forderungen) und sie im Übrigen zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten - auch zum erst-instanzlichen Vorbringen - wird auf das Urteil Bezug genommen.
Beide Parteien greifen das Urteil (der Klägerin am 13.12.2007 und der Beklagten am 10.12.2007 zugestellt) mit der Berufung an.
Mit ihrer am 20.12.2007 bei Gericht eingegangenen und nach entsprechender Fristverlängerung am 25.2.2008 begründeten Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung insgesamt.
Sie rügt, das LG habe zu Unrecht angenommen, sie habe mangels hinreichender Aufklärung die Veräußerung eines mangelhaften Fahrzeuges zu vertreten, greift die vom LG vorgenommene Schätzung des Zeitraums für den Nutzungsausfallschaden an und wendet ein, die Beklagte habe gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 5.12.2007 verkündeten Urteils des LG Berlin die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Gegenstand der am 7.1.2008 bei Gericht eingegangenen und nach entsprechender Fristverlängerung am 13.3.2008 begründeten Berufung der Klägerin ist der erstinstanzlich abgewiesene Teil der Klageforderung wegen Nutzungsausfallentschädigung.
Die Klägerin greift die Feststellungen des LG zum eingeschränkten Nutzungswillen an, auf denen die teilweise Klageabweisung beruht. Das LG habe es pflichtwidrig unterlassen, darauf hinzuweisen, dass es den Vortrag zum Nutzungswillen als unzureichend angesehen habe. Tatsächlich habe sie durchgängig ein Fahrzeug nutzen wollen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, weitere 4.284 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.5.2007 an sie zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Das Vorbringen der Beklagten zur Berufungsbegründung ergibt sich aus ihren Schriftsätzen vom 25.2.2008, 16.6.2008, 14.8.2008, 12.1.2009 und vom 18.2.2009.
Wegen des Klägervorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze vom 13.3.2008, 3.7.2008, 30.7.2008, 5.2.2009 sowie vom 23.4.2009 verwiesen.
Der Senat hat die Sache mit Beschluss vom 2.1.2009 dem Einzelrichter übertragen, § 526 Abs. 1 ZPO.
B.I. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich.
1. Der Klägerin steht entgegen der Auffassung des LG kein Geldersatz in Form einer abstrakt berechneten Nutzungsausfallentschädigung für die Nichtnutzung des von ihr bei der Beklagten erworbenen und später zurückgegebenen Pkw Honda Jazz in der Zeit ab Vorliegen des Privatgutachtens des Sachverständigen bis zum Erwerb eines Ersatzfahrzeuges zu (8.12.2005 bis zum 24.4.2006), also auch nicht für den vom LG nach § 287 Abs. 1 ZPO auf 60 Tage begrenzten Teil dieses Zeitraums.
a) Zwar hat das LG rechtsfehlerfrei unter Hinweis auf die §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 276 Abs. 1, 2 BGB ein haftungsbegründendes Verschulden der Beklagten am Abschluss des Vertrages über ein mangelhaftes Fahrzeug bejaht.
Die Beklagte war angesichts der ihr vorliegenden Informationen über die Vorgeschichte des Fahrzeuges gehalten, das Fahrzeug vor der Weiterveräußerung näher zu überprüfen. Mit dem LG ist davon auszugehen, dass sie bei dieser Überprüfung die im Vorprozess über die Rückabwicklung (LG Berlin - 37 O 36/06) sachverständig festgestellten erheblichen Mängel mit Verkehrsgefährdung bemerkt hätte und das Fahrzeug infolgedessen nicht in diesem Zustand weiterveräußert worden wäre (UA S. 5 ff.).
Erfolglos verweist die Beklagte auf den von ihr eingeholten Zustandsbericht des F, nach dem das Fahrzeug nur an der Karosserie Mängel ohne Beeinflussung der Betriebs- und Verkehrssicherheit aufgewiesen haben soll, ansonsten aber in Ordnung gewesen sein soll. Dieser Bericht kann die Beklagte deshalb nicht entlasten, weil er erst...