Leitsatz (amtlich)

Auch für Honorarklagen aus einem Krankenhausbehandlungsvertrag ist örtlicher Gerichtsstand der Sitz des Krankenhauses.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 07.05.2009; Aktenzeichen 13 O 287/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7.5.2009 verkündete Urteil der Zivilkammer 13 des LG Berlin - 13 O 287/08 - geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.904,88 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich auf 4.076 EUR seit dem 19.1.2008 und auf 746,11 EUR seit dem 1.3.2008 und auf 1.082,77 EUR seit dem 21.5.2008 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Behandlungskosten für stationäre Behandlungen in der Zeit vom 4.10.2007 bis zum 16.1.2008. Bei den Aufnahmen gab der Beklagte jeweils an, als verbeamteter Lehrer privat versichert zu sein. Bei den von ihm benannten Krankenversicherungen bestand jedoch kein Versicherungsschutz.

Ihre Leistungen rechnete die Klägerin am 13.11.2007 und 16.1.2008 mit jeweils 2.038 EUR, am 16.1.2008 mit weiteren 746,11 EUR und am 12.3.2008 mit 1.082,77 EUR ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Rechnungen (Anlagen K 15-K 18) verwiesen.

Nach ergebnislosen Mahnungen hat die Klägerin den in Oberkrämer in Brandenburg wohnenden Beklagten vor dem LG Berlin auf Zahlungen des Gesamtbetrages von 5.904,88 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Klägerin meint, das LG sei örtlich zuständig, da für alle Ansprüche aus einem Krankenhausbehandlungsvertrag ein einheitlicher Erfüllungsort am Ort der Klinik bestehe.

Nachdem in der mündlichen Verhandlung vor dem LG trotz ordnungsgemäßer Ladung für den Beklagten niemand erschienen ist, hat das LG mit am 7.5.2009 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Klage sei unzulässig und damit durch unechtes Versäumnisurteil abzuweisen. Das LG Berlin sei örtlich unzuständig, da der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand im Land Brandenburg habe. Einen gemeinsamen Erfüllungsort für die gegenseitigen Ansprüche aus einem Krankenhausbehandlungsvertrag am Ort des Krankenhauses gebe es nicht. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das Urteil des LG Bezug genommen.

Gegen das ihr am 10.6.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.6.2009 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am 9.9.2009 begründet.

Die Klägerin ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen zur Frage der örtlichen Zuständigkeit des LG Berlin und meint, auch für Honorarklagen aus einen Krankenhausbehandlungsvertrag sei örtlicher Gerichtsstand der Sitz des Krankenhauses.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.904,88 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich auf 4.076 EUR seit dem 19.1.2008 und auf 746,11 EUR seit dem 1.3.2008 und auf 1.082,77 EUR seit dem 21.5.2008 zu zahlen und den Erlass eines Versäumnisurteils.

Der Beklagte ist trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin vor dem Senat nicht erschienen.

II. Die Berufung der Klägerin gegen das am 7.5.2009 verkündete Urteil der Zivilkammer 13 des LG Berlin ist an sich statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt, §§ 511, 517, 520 ZPO. Sie ist auch begründet, so dass auf Antrag der Klägerin gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil zu ergehen hat, § 539 Abs. 2 ZPO.

Die Klage ist zulässig, das LG Berlin ist örtlich zuständig.

Mit dem LG geht der Senat davon aus, dass es keinen allgemeinen Erfüllungsort des Vertrages gibt (Stöber NJW 2006, 2661). Es ist daher der Erfüllungsort für die im Streit stehende Verbindlichkeit einzeln und gesondert zu bestimmen, grundsätzlich nach § 269 BGB, auch bei Geldschulden, § 270 Abs. 4 BGB (Hüsstege in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 29 Rz. 5).

§ 29 Abs. 1 ZPO bestimmt für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes als zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Danach hat gem. § 269 Abs. 1 BGB die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an dem der jeweilige Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. Im Zweifel ist also der in § 269 Abs. 1 BGB genannte Wohnsitz des jeweiligen Schuldners der Leistungsort für dessen vertraglich begründete Leistungspflicht. Etwas anderes gilt erst dann, wenn festgestellt werden kann und muss, dass die Vertragsparteien einen anderen, insbesondere einen Ort gemeinsamer Leistungserbringung bestimmt haben oder die Umstände des Falls einen solchen Leistungsort ergeben (BGH Beschl. v. 11.11.2003 - X ARZ 91/03, BGHZ 157, 20, 23; OLG Celle Versäumnisurteil v. 27.11.2006 - 1 U 74/06, MDR 2007, 604, 605).

Aus der Natur des Schuldverhältnisses lässt sich für den Krankenhausbehandlungsvertrag nach Auffassung des Senats entnehmen, dass nicht allein der Schwerpunkt des Vertrages am Klinikort liegt. Vielmehr kommen weitere Umstände hinzu, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, einen gemein...

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