Entscheidungsstichwort (Thema)
Neuwertspitze bei Wiederaufbau durch Erwerber
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 20.07.1999; Aktenzeichen 7 O 171/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 7 des LG Berlin vom 20.7.1999 abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 109.469,29 Euro nebst Zinsen seit 7.10.1996 i.H.v. 1 % unter dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bis zum 31.12.1998 und 1 % unter dem Basiszinssatz ab dem 1.1.1999, mindestens jedoch 4 % und höchstens 6 % Zinsen, zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % hiervon abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Leistungen aus einer Gebäudeversicherung, die sie auf der Grundlage der VGB 88 ab dem 1.1.1994 bei der Beklagten abgeschlossen hatte, und zwar wegen eines Brandschadens vom 4.10.1996, bei dem das seit Oktober 1993 leer stehende versicherte Gebäude in erheblichem Umfang beschädigt wurde. Auf der Grundlage eines von ihr beauftragten Gutachtens des Bausachverständigen Dipl.-Ing. T. vom 19.11.1996 zahlte die Beklagte entspr. dem darin festgestellten gemeinen Wert am 18.2.1997 266.673,99 DM sowie am 24.9.1997 weitere 868,25 DM an die Klägerin. Die Klägerin macht nunmehr die Neuwertspitze nach dem Gutachten geltend.
Die Klägerin hat behauptet, das Grundstück sei mit notariellem Kaufvertrag vom 23.11.1998 verkauft worden. Die Erwerber hätten mit den Wiederaufbauarbeiten für das beschädigte Gebäude begonnen.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 214.103,133 DM nebst Zinsen seit dem 7.10.1996 i.H.v. 1 % unter dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bis zum 31.12.1998 und 1 % unter dem Basiszinssatz ab dem 1.1.1999, mindestens jedoch 4 % p.a., zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, nicht zur Leistung an die Klägerin verpflichtet zu sein, da eine bestimmungsgemäße Verwendung der Regulierungsleistung zum Wiederaufbau des Hauses bereits nach deren Vortrag nicht erfolgen solle.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das LG die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Mit ihr macht sie geltend, sie habe das Grundstück am 23.11.1998 verkauft, wobei sich die Erwerber unter Herabsetzung des ursprünglichen Kaufpreises um einen in der Größenordnung der Neuwertspitze liegenden Betrag verpflichtet hätten, das brandgeschädigte Gebäude wieder aufzubauen. Mit dem Wiederaufbau hätten die Erwerber, die seit dem 26.8.1999 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen seien und das wieder aufgebaute Haus seit dem 1.9.2000 bewohnten, ausweislich der von ihr eingereichten Unterlagen noch 1998 begonnen. Die Erwerber hätten den etwa in ihrer Person entstandenen oder auf sie übergegangenen Anspruch gegen die Beklagte an sie, die Klägerin, abgetreten. Das Bereicherungsverbot stehe der begehrten Leistung auf die Neuwertspitze nicht entgegen. Bereits bei den Vertragsverhandlungen hätten die Erwerber zum Ausdruck gebracht, dass sie zwar den (kalkulierten) „Kaufpreis” von 1.098.000 DM für angemessen hielten, aber nur kaufen könnten und wollten, wenn die Neuwertspitze ihnen zugute komme. Die Vertragsparteien seien sich darüber einig gewesen, dass sie, die Klägerin, an der Finanzierung des Wiederaufbaus in der Weise mitwirke, dass sie die (noch) zu erwartende Versicherungsleistung vom Kaufpreis in Abzug bringe und mit dem gesparten Kaufpreis der Wiederaufbau finanziert werde. Die von den Erwerbern vorgenommene Bewertung, dass der (kalkulierte) „Kaufpreis” von 1.098.000 DM angemessen sei, habe auf dem Zustand mit beschädigtem Haus beruht. Die 1.098.000 DM, die sich aus dem beurkundeten Kaufpreis von 828.000 DM und den in dem Kaufvertrag zwecks Absicherung der Wiederaufbauverpflichtung vereinbarten, mittels Bürgschaft zu sichernden Schadensersatzansprüchen von 270.000 DM zusammensetzten, hätten im November 1998 auch tatsächlich den angemessenen Kaufpreis für das Grundstück in beschädigtem Zustand und ohne Übergang des Anspruchs auf die Grundwert-/Zeitwertentschädigung auf den Käufer dargestellt.
Die Klägerin beantragt, unter Änderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 214.103,33 DM nebst Zinsen vom 7.10.1996 i.H.v. 1 % unter dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bis zum 31.12.1998 und 1 % unter dem Basiszinssatz ab dem 1.1.1999, mindestens jedoch 4 % und höchstens 6 %, zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und tritt dem Vorbringen der Klägerin weiter entgegen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. Z. und weiter gem. Beweisbeschluss vom 15.1.2002, auf den Bezug genommen wird (Bl. 107 f. d.A.), durch Einholung eines Sachverständigenguta...