Leitsatz (amtlich)

Zum Umfang der Beratungspflicht eines für eine GmbH allumfassend tätigen Steuerberaters bei der Ausgestaltung von Geschäftsführerverträgen.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 249, 675 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 4 O 482/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.11.2002; Aktenzeichen V ZR 309/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Berlin vom 3.5.2000 geändert:

Der Klageanspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

 

Tatbestand

Der Kläger als Konkursverwalter nimmt den Beklagten als früheren Steuerberater der Gemeinschuldnerin auf Schadenersatz wegen Vertragsverletzung durch fehlerhafte Beratung in Anspruch.

Die Gemeinschuldnerin, über deren Vermögen am 11.12.1996 das Konkursverfahren eröffnet wurde, war mit Gesellschaftsvertrag vom 21.12.1990 mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründet worden. Gründungsgesellschafter zu je 50 % und gleichzeitig Geschäftsführer waren R. und D. Neben diesen hatte die Gesellschaft einen weiteren Geschäftsführer.

Der Beklagte war seit der Gründung der nachmaligen Gemeinschuldnerin als deren alleiniger Steuerberater bis zum Ablauf des Geschäftsjahres 1992 mit den steuerlichen Angelegenheiten der Gemeinschuldnerin betraut. Ein schriftlicher Vertrag wurde nicht abgeschlossen. Bilanz und Steuererklärungen für 1992 erstellte der Beklagte für die Gemeinschuldnerin noch im Jahre 1993, obwohl seit Anfang 1993 – etwa zeitgleich mit der Sitzverlegung der nachmaligen Gemeinschuldnerin nach E. – eine ortsansässige Steuerberatungs GmbH mit der steuerlichen Beratung der Gemeinschuldnerin beauftragt war.

Zwischen der Gemeinschuldnerin und den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern bestanden gleichlautende schriftliche Geschäftsführerverträge vom 30.1.1992. Das Vertragsverhältnis sollte hiernach mit dem 1.1.1992 beginnend auf unbestimmte Zeit geschlossen sein. Nach dem „Bezüge” überschriebenen § 2 Abs. 1 lit. a sollte der Geschäftsführer jeweils für seine Tätigkeit erhalten:

„Ein festes Jahreshonorar i.H.v. 350.000 DM, zahlbar gegen Rechnung zzgl. Umsatzsteuer. Die Jahresvergütung bemisst sich nach einem monatlichen Honorar i.H.v. 25.000 DM für zwölf Monate zzgl. zweier Sonderzahlungen als Urlaubs- und Weihnachtsgeld in gleicher Höhe. Der Betrag ist entweder durch monatliche Teilrechnungen zu erheben oder in der zweiten Jahreshälfte eines jeden Jahres in einer Summe.”

In § 2 Abs. 4 des Vertrages heißt es:

„Bei der Festsetzung des Jahresgehaltes ist von einem Jahresumsatz bis zu 10 Mio. DM ausgegangen worden …”.

In Abs. 1 lit. b derselben Vorschrift ist eine Tantiemeregelung enthalten, wonach eine Tantieme als Anteil am Jahresgewinn der Gesellschaft i.H.v. 25 % des körperschaftssteuerlichen Gewinns nach näherer Berechnungsmaßgabe (§ 2 Abs. 2) gezahlt werden sollte.

Die Geschäftsführerverträge, insbesondere die freiberuflichen Einkünfte eines Gesellschafter-Geschäftsführers und die Umstände, unter denen diese nach der Rechtsprechung des BFH dem Einkommen der GmbH als verdeckte Gewinnausschüttungen hinzuzurechnen sind, wurden von dem Beklagten in Schreiben vom 8.7. und 17.9.1992 an den die GmbH damals beratenden Rechtsanwalt …, Dipl.-Betriebswirt und Fachanwalt für Steuerrecht, angesprochen. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH – ohne Fundstellennachweis – und auf einen Erlass des Finanzministeriums in deren Folge weist der Beklagte auf die Notwendigkeit hin, Abgrenzungen der Nebentätigkeiten der Gesellschafter-Geschäftsführer in die Satzung aufzunehmen, da die Genehmigung derartiger Nebentätigkeiten im Geschäftsführervertrag nicht mehr ausreichend sei. Wegen der Einzelheiten dieser Schreiben wird auf die Anl. K5 und K6 Bezug genommen. Das Problem verdeckter Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit den Geschäftsführergehältern war auch Gegenstand von Schreiben des Beklagten an die Gemeinschuldnerin vom 6.12.1993 (K8) und – undatiert – mit Eingangsdatum 17.12.1993 (K9) sowie eines Schreibens an den Gesellschafter-Geschäftsführer K. vom 28.10.1993 (Anl. K2).

Die Vergütung der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer für das Jahr 1992 wurde im September desselben Jahres i.H.v. je 399.000 DM einschl. Umsatzsteuer gezahlt. Später wurde die Umsatzsteuer storniert und für beide Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft Lohn- und Kirchensteuer auf die Geschäftsführerbezüge nachentrichtet. Auch hierauf bezieht sich das Schreiben des Beklagten an die Gemeinschuldnerin vom 17.12.1993 (Eingangsdatum).

Unter dem 16.3.1993 wurden mit Wirkung vom 1.1.1993 mit den Gesellschafter-Geschäftsführern neue Geschäftsführer-Anstellungsverträge geschlossen; auf die zu den Akten gereichte Ablichtung eines Exemplars (Bl. 140–144) wird verwiesen.

In einem auf den 18.8.1997 datieren Bericht stellte das Finanzamt für Großbetriebsprüfung K. nach Abschluss einer Betriebsprüfung bei der Gemeinschuldnerin fest, bei dieser lägen i.H.d. Aufwandes für die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer (laufende Bezüge einschl. Sonderzahlungen und ...

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