Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sind in reinen Wohngebieten "Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen", allgemein bauplanungsrechtlich zulässig.

Nach dieser Regelung sind Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätze und ähnliche Anlagen zur Kinderbetreuung auch in reinen Wohngebieten immer zulässig. Voraussetzung ist allerdings, dass die Anlagen auf den Bedarf eines reinen Wohngebiets zugeschnitten sind und keinen größeren Einzugsbereich haben. Fehlt es an dieser Voraussetzung, können Anlagen zur Kinderbetreuung aber weiterhin als Anlagen für soziale Zwecke nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden.

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