Ist die Baugenehmigung für eine der genannten Einrichtungen bestandskräftig geworden oder handelt es sich um eine genehmigungsfreie Einrichtung, stehen gegen deren aus Sicht eines Nachbarn störenden Betrieb je nach Trägerschaft der Einrichtung entweder die öffentlich-rechtliche oder die zivilrechtliche Unterlassungsklage als Rechtsbehelfe zur Verfügung.
3.2.1 Öffentlich-rechtliche Unterlassungsklage
Mit der öffentlich-rechtlichen Unterlassungsklage kann man sich als Nachbar zur Wehr setzen, wenn es sich um die Abwehr erheblicher Lärmbelästigungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG durch eine schlicht-hoheitlich eingerichtete und betriebene kommunale Kinderbetreuungseinrichtung handelt.
Der dieser Klage zugrunde liegende öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch wird von der Rechtsprechung entweder aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder aus einer analogen Anwendung der §§ 1004, 906 BGB hergeleitet und kann mithilfe der allgemeinen Leistungsklage verwaltungsgerichtlich durchgesetzt werden.
Geringe Erfolgsaussichten
Nach der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers in § 22 Abs. 1a BImSchG sind Geräuscheinwirkungen, die von den dort genannten Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG und damit auch keine erheblichen Lärmbelästigungen der Nachbarschaft. An dieser gesetzlichen Privilegierung des Kinderlärms dürfte im Regelfall eine öffentlich-rechtliche Unterlassungsklage scheitern.
Irreguläre Nutzung eines Kinderspielplatzes
Eine irreguläre Nutzung eines Kinderspielplatzes durch Jugendliche oder Erwachsene während der festgelegten Benutzungszeit oder außerhalb dieser Zeit kann nach Auffassung des VGH München dem Anlagenbetreiber nur dann zugerechnet werden, wenn er durch die Ausgestaltung der Anlage einen relevanten Anreiz zu ihrer rechtswidrigen Nutzung geschaffen hat und diesem Anreiz nicht in angemessener und zumutbarer Weise entgegenwirkt. Dazu reicht aber nicht jede Ausstattung eines Spielplatzes mit adäquaten Spielgeräten aus, um bereits daraus eine Anreizwirkung und eine Verantwortlichkeit des Einrichtungsträgers abzuleiten. Vielmehr, so das Gericht, muss die Ausstattung zu einer regelwidrigen Nutzung geradezu "einladen". Fehlt es an der Verantwortlichkeit des Trägers eines Spielplatzes, kann gegen dessen regelwidrige Nutzung nach Auffassung des Gerichts nur mit den Mitteln des Sicherheits- und Polizeirechts eingeschritten werden.
3.2.2 Zivilrechtliche Unterlassungsklage
Mit der zivilrechtlichen Unterlassungsklage kann man sich als Nachbar gegen wesentliche Lärmbelästigungen von privaten Kinderbetreuungseinrichtungen zur Wehr setzen. Der dieser Klage zugrunde liegende Unterlassungsanspruch ergibt sich für benachbarte Grundstückseigentümer aus den §§ 1004 Abs. 1, 906 BGB und für benachbarte Mieter oder Pächter aus den §§ 862 Abs. 1, 858 Abs. 2, 906 analog BGB.
Mit der Klage können nur wesentliche Einwirkungen durch Lärm abgewehrt werden. Unwesentliche Einwirkungen sind dagegen nicht abwehrbar. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit orientieren sich die Zivilgerichte an den gleichen Maßstäben und Standards wie die Verwaltungsgerichte bei der Beurteilung der Erheblichkeit.
Geringe Erfolgsaussichten
Nachdem gemäß § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG Geräuscheinwirkungen, die von den dort genannten Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG und damit auch nicht geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen, können sie auch nicht wesentlich im Sinne von § 906 BGB sein. Die Erfolgsaussichten einer auf § 906 BGB gestützten Klage zur Abwehr von Kinderlärm privater Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätze und ähnlicher Einrichtungen dürften deshalb im Regelfall äußerst gering sein.