Überblick

Nachbarn setzen sich immer wieder gegen den Bau neuer Kindertagesstätten (Kitas) zur Wehr. Nachbarkonflikte werden auch in Zukunft zu erwarten sein, da Kinder mit Vollendung des 1. Lebensjahres einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz haben und in vielen deutschen Städten ein Mangel an Kinderbetreuungseinrichtungen herrscht. Im Grunde genommen wiederholen sich bei dem Widerstand von Nachbarn gegen den Bau von Kitas die Erfahrungen, die seinerzeit mit dem Bau von Kindergärten im Zusammenhang mit dem seit 1996 bestehenden Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für Kinder ab dem 3. Lebensjahr bis zur Einschulung gemacht wurden. Nachbarkonflikte bei Kinderspielplätzen sind ohnedies ein Dauerbrenner.

Kinder dürfen lauter sein als andere Geräuschquellen. Zum einen regelt § 22 Abs. 1a BImSchG, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind. Zum anderen gilt § 3 Abs. 2 BauNVO, wonach auch in reinen Wohngebieten Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen, allgemein zulässig sind.

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