In dem vom AG Neukölln entschiedenen Fall hatte die Mieterin trotz wiederholter Abmahnungen gefüllte Mülltüten vor der eigenen Wohnungstür abgestellt und auch zugelassen, dass ihre Tochter einen Kinderwagen bei Besuchen der Wohnung im 6. Stock im Treppenhaus abstellte. Das AG Neukölln sah darin kein vertragswidriges Verhalten, da jedenfalls ein kurzfristiges Abstellen von Mülltüten keinen Verstoß gegen die Hausordnung darstellt. Ferner ist es der Mieterin in Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten auch nicht zumutbar, den Kinderwagen in die Wohnung mitzunehmen, da im Hausflur ausreichend Platz ist. Auch das Ermittlungsverfahren gegen den Sohn der Mieterin wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, auf das die Vermieter die Kündigung zusätzlich gestützt hatten, können die Kündigung nicht begründen, da bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung gilt. Wegen der infolge der Hausdurchsuchung beschädigten Wohnungseingangstür verwies das Gericht die Vermieter auf Schadensersatzansprüche gegen die Mieter.

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