Rz. 79

Für den Gebührenstreitwert der Mängelbeseitigungsklage des Mieters sind nicht die Kosten der Mängelbeseitigung , sondern ist der Jahresbetrag der fiktiven Mietminderung maßgebend (BGH, Beschluss v. 17.3.2020, VIII ZR 115/19, GE 2020, 670; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 11.5.2009, I-24 W 16/09, WuM 2009, 543; LG Berlin, Beschluss v. 25.10.2007, 62 T 118/07, GE 2008, 57; LG Berlin, Beschluss v. 15.12.2006, 63 S 89/06, GE 2007, 369; LG Berlin, Beschluss v. 6.4.2004, 62 T 39/04, GE 2004, 821; AG Bremen, Urteil v. 26.10.2017, 9 C 476/15, Juris Rn. 46; Beierlein, Mietprozess, 6. Kap. Rn. 62).

 
Hinweis

Berechnung des Streitwertes

Für die Berechnung des Streitwertes dürfte von der Brutto(warm)miete auszugehen sein. Hat der beklagte Mieter gegenüber einer Mietzahlungsklage des Vermieters eine Klage auf Feststellung erhoben, dass ihm wegen eines bestehenden Minderungsrechts Bereicherungsansprüche zustehen, ist der Gebührenstreitwert der Klage um 80 % des Wertes der Widerklage zu erhöhen.

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