Rz. 39

Im Falle einer verbotswidrig vollgewerblichen Nutzung der Mieträume ist die Miete nicht allein wegen einer fehlenden Zweckentfremdungsgenehmigung gemindert (KG, Urteil v. 3.5.2000, 8 U 5568/99, GE 2001, 989). Es genügt für die Annahme eines öffentlich-rechtlichen Fehlers aber, dass die Ungewissheit über den Fortbestand der öffentlichen-rechtlichen Beschränkung besteht, ohne dass die endgültige Entscheidung im Verwaltungsverfahren oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Rechtswirksamkeit der öffentlich-rechtlichen Beschränkung abgewartet zu werden braucht.

Die nach der Behördenpraxis ernst zu nehmende Androhung von Zwangsmaßnahmen gegen den Mieter wegen Verstoßes gegen das Zweckentfremdungsverbot stellt daher einen Sachmangel dar, der den Mieter berechtigt, den vereinbarten Gewerbezuschlag einzubehalten (vgl. dazu VerfGH Berlin, Beschluss v. 3.5.2001, VerfGH 39/00, GE 2001, 1054).

 
Hinweis

Untersagungsverfügbarkeit oder Bußgeld

Besteht für die zu Gewerbezwecken vermieteten Wohnräume ein Zweckentfremdungsverbot, so ist der Mieter zur Minderung erst dann berechtigt, wenn eine behördliche Untersagungsverfügung oder ein Bußgeldbescheid unmittelbar bevorsteht (so auch Sternel, Mietrecht aktuell, Rn. 385 S. 294).

 
Achtung

Kein Minderungsrecht des Mieters

Das Minderungsrecht besteht allerdings dann nicht, wenn die Frage der öffentlich-rechtlichen Gebrauchsbeschränkung im Mietvertrag ausdrücklich angesprochen und offen gelassen worden ist und der Mieter trotz des Hinweises darauf die Wohnung angemietet hat (LG Berlin, GE 1994, 459).

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