Rz. 47

Nach allgemeinen prozessualen Regeln zur Substanziierungspflicht hängt diese auch vom entsprechenden Bestreiten der Gegenseite, hier des Vermieters, ab. Dieser darf Behauptungen, die nicht seiner eigenen Wahrnehmung unterliegen, mit Nichtwissen bestreiten (§ 138 Abs. 4 ZPO). Sind allerdings Mängel am Gebäude und seinen Teilen außerhalb der Wohnung streitig, kann sich der Vermieter ein Bild von den behaupteten Umständen machen, sodass ihn dann die Pflicht trifft, den behaupteten Mangel seinerseits substanziiert zu bestreiten, sofern er der Meinung ist, ein Mangel liege tatsächlich nicht vor. Er muss auch den Ausnahmetatbestand darlegen und ggf. beweisen, dass nur eine unerhebliche Minderung in Betracht kommt oder der Mieter den Mangel zu vertreten hat.

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