Rz. 8a

Denkbar ist auch, den Mieter individualvertraglich zu verpflichten, Möbel zu entfernen oder zu verrücken bzw. Maßnahmen im Rahmen von Kleinreparaturen durchzuführen. Weitergehende Arbeiten können auf den Wohnraummieter nicht abgewälzt werden. Formularvertraglich zulässig wäre nur eine Beteiligung des Mieters an den Kosten der Kleinreparaturmaßnahmen (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 555f Rn. 20).

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