Rz. 206
§ 2 Nr. 15b BetrKV
Die Kosten des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage,
hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, bis zum 30.6.2024 außerdem die weiteren Kosten entsprechend Buchstabe a sowie die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse.
Die Kabelkosten sind umlagefähig, wenn deren Umlage vereinbart worden ist (LG Berlin, Urteil v. 19.2.2016, 63 S 189/15, GE 2016, 723). Dazu reicht aber auch die Vereinbarung aus, dass die "Betriebskosten" vom Mieter zu tragen sind, ohne dass eine Bezugnahme auf die BetrkV oder eine ausdrücklich Aufführung im Mietvertrag notwendig ist.
Gemäß § 2 Satz 2 BetrkV sind die Nr. 15a und 15b auf Anlagen ,die ab dem 1.12.2021 errichtet wurden, nicht anzuwenden. Bei diesen Neuanlagen richtet sich die Umlage von Telekommunikationskosten mithin nach § 2 Nr. 15c BetrKV.
Durch die am 10. Mai 2012 in Kraft getretene Neufassung des § 2 Nr. 15b BetrkV, mit der die Worte "Breitbandkabeletz" durch "Breitbandnetz" und "Breitbandanschluss" ersetzt wurden, ist klargestellt worden, dass die Kosten aller leitungsgebundenen Breitbandinfrastrukturen für die Grundversorgung mit Fernsehen und Hörfunk unter diese Betriebskostenart fallen. Zu diesen Kosten gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zur Wirtschaftseinheit gehörende Antennenanlage.
Grundgebühren
Zu den laufenden monatlichen Grundgebühren gehören die monatlichen Entgelte für die Breitbandanschlüsse, die an die Telekom bzw. eine Kabelservicegesellschaft von dem Vermieter zu zahlen sind.
Das sind u. a. Entgelte, die wegen der Nutzung des Breitbandnetzes gezahlt werden müssen, aber auch unternehmerischer Gewinn. Der Mieter braucht diese Kosten nur in demjenigen Umfang zu zahlen, in dem sie mit dem entsprechenden Dritten vereinbart worden sind. Die Kosten des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteileranlage stellen Betriebskosten dar, die auch derjenige Mieter zu tragen hat, der den vorhandenen Breitbandanschluss nicht nutzt (AG Berlin-Schöneberg, Urteil v. 17.11.2004, 103 C 350/04, GE 2004, 1595; AG Berlin-Charlottenburg, Urteil v. 13.1.2005, 214 C 426/04, MM 2005, 147 [LS]). Voraussetzung ist, dass er weiter Hörfunk oder Fernsehen über Breitbandanschluss empfangen kann. Wird ein Sperrfilter eingebaut, der ihn vom Fernsehen ausschließt, entfällt die Verpflichtung zur Zahlung der Grundgebühren für Breitbandfernsehen. Bedient er sich andererseits nicht der angebotenen Fernsehmöglichkeiten, so entfällt damit nicht seine Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Grundgebühren (vgl. KG, Urteil v. 4.7.2005, 8 U 13/05, WuM 2005, 774 zum Müllschlucker).
Rundfunk- und Fernsehgebühren
Diese Grundgebühren sind von den von den einzelnen Mietern zu entrichtenden Rundfunk- und Fernsehgebühren zu unterscheiden, welche von der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erhoben werden.
Rz. 207
Ohne Vereinbarungen über einen bestimmten Verteilerschlüssel (z. B. nach Wohneinheiten) ist die Umlage der Kosten derartiger Anlagen für preisfreie Wohnungen nach der Wohnfläche zwingend (§ 556a Abs. 1 Satz 1). Dasselbe gilt für die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse (AG Berlin-Wedding, Urteil v. 21.10.2005, 4 C 198/05, GE 2005, 1493). Bei nachträglichem Anschluss an das Breitbandkabelfernsehen dürfte der im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu bestimmende Umlagemaßstab nach den Wohneinheiten sachgerecht sein (BGH, Urteil v. 27.6.2007, VIII ZR 202/06, GE 2007, 1310; Blank/Börstinghaus, § 556 Rn. 71). Die Parteien können aber auch vereinbaren, dass die Betriebskosten nach der Zahl der angeschlossenen Wohneinheiten nur auf diese umgelegt werden sollen.
Für bis zum 31.12.2001 öffentlich geförderte preisgebundene Sozialwohnungen gilt jedoch die Einschränkung (§ 24a Abs. 2 NMV), dass die Grundgebühren nur zu gleichen Teilen und nur auf diejenigen Wohnungen umgelegt werden dürfen, welche mit Zustimmung (oder gemäß § 894 ZPO durch das Duldungsurteil ersetzt) der Mieter angeschlossen worden sind. Werden die Wohnungen preisfrei, so fällt diese Einschränkung weg. Für früher preisgebundene Altbauwohnungen (bis zum 3.10.1990 errichtet) in den neuen Bundesländern durften die Entgelte nach § 7 Satz 2 BetrKostUV auf sämtliche angeschlossene Wohnungen umgelegt werden, selbst wenn die Mieter nicht zugestimmt hatten. Die Umlage von Betriebskosten durch schriftliche Erklärung des Vermieters gemäß § 14 Abs. 1 MHG setzt aber voraus, dass aus dem Schriftstück für den Mieter klar erkennbar ist, welche Art von Betriebskosten der Vermieter im Einzelnen umlegen wollte (BGH, Urteil v. 20.9.2006, VIII ZR 279/05, GE 2006, 1474).
Eine derartige einseitige Umlage gilt als vereinbart weiter.
Nutzung oder nicht ist unerheblich
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der einzelne Mieter die ...