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§ 573b findet auf alle unbefristeten Wohnraummietverhältnisse Anwendung, nicht hingegen auf Mietverhältnisse über Gewerbe- oder andere Flächen, da § 578 nicht auf § 573b verweist. Bei befristeten Wohnraummietverhältnissen ist die ordentliche Kündigung während der Befristung ausgeschlossen.

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