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Wie im bisherigen § 564c Abs. 2 Satz 2 hat der Mieter einen Verlängerungsanspruch um einen entsprechenden Zeitraum, wenn sich der Eintritt des Befristungsgrundes verzögert. Entfällt allerdings der Befristungsgrund überhaupt, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen (Abs. 3 Satz 2). Im Regierungsentwurf wird dabei zutreffend der Fall genannt, dass z. B. die Person, welche die Wohnung nutzen wollte, eine andere Wohnung bezogen hat oder der Vermieter seine Modernisierungsabsicht aufgegeben hat.

Nach § 575 Abs. 3 Satz 3 trifft den Vermieter die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung. Das entspricht schon bisherigem Recht.

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