Rz. 7
Nach Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB ist auf ein am 1.9.2001 bestehendes Mietverhältnis auf bestimmte Zeit der bisherige § 564c, also die bisherigen Regelungen über Zeitmietverträge, in Verbindung mit § 564b sowie die §§ 556a–c, § 565a Abs. 1 und § 570 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Es gilt also insofern ein bisher vereinbarter einfacher Zeitmietvertrag oder ein qualifizierter Zeitmietvertrag mit den bisherigen Regeln zur Anwendung der Sozialklausel, Fristen und dgl. weiter, so dass sich die Mietvertragsparteien für einen nach Inkrafttreten der Mietrechtsreform am 1.9.2001 abzuschließenden Mietvertrag auf die Neuregelungen einstellen können.
Nach BGH, Urteil v. 19.9.2006, VIII ZR 336/04, GE 2006, 1472 = WuM 2006, 620 = NJW-RR 2007, 10 sind §§ 564 Abs. 1, 564c in der bis zum 31.8.2001 geltenden Fassung auf alle Zeitmietverträge weiterhin anzuwenden, die vor dem 1.9.2001 geschlossen worden sind, auch wenn die vereinbarte Mietzeit erst danach begonnen hat.
Ein am 1.9.2001 bestehendes Mietverhältnis über Wohnraum, das auf bestimmte Zeit eingegangen und bei dem vereinbart ist, dass es sich mangels Kündigung jeweils um einen bestimmten Zeitraum verlängert, kann auch nach dem 31.8.2001 nur zu dem im Vertrag vereinbarten Ablauftermin gekündigt werden (BGH, Urteil v. 20.6.2007, VIII ZR 257/06, GE 2007, 1182 = NJW 2007, 2760 = WuM 2007, 514; bestätigt durch BGH, Beschluss v. 27.5.2008, VIII ZR 249/07, WuM 2008, 430).
Im Rahmen eines am 1.9.2001 bestehenden Mietverhältnisses über Wohnraum, das auf bestimmte Zeit eingegangen und bei dem formularmäßig vereinbart ist, dass es sich jeweils um einen bestimmten Zeitraum verlängert, wenn es nicht mit einer in Anlehnung an § 565 Abs. 2 Satz 2 a. F. vertraglich vereinbarten, nach Mietdauer gestaffelten Frist gekündigt wird, gilt für den Vermieter unverändert die vereinbarte Kündigungsfrist. Dem stehen § 573c Abs. 4 i. V. m. Art. 229 § 3 Abs. 10 Satz 2 EGBGB nicht entgegen, weil nach § 573c Abs. 4 eine von § 573c Abs. 1 abweichende Vereinbarung nur "zum Nachteil des Mieters" unwirksam ist (BGH, Urteil v. 12.3.2008, VIII ZR 71/07, NJW 2008, 1661 = GE 2008, 796 = WuM 2008, 290).
In einem vor Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes abgeschlossenen, auf ursprünglich fünf Jahre befristeten Mietvertrag hält eine formularmäßige Verlängerungsklausel folgenden Inhalts der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 stand:
"Wird das Mietverhältnis nicht auf den als Endtermin vorgesehenen Tag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt, so verlängert er sich jedes Mal um fünf Jahre" (BGH, Urteil v. 23.6.2010, VIII ZR 230/09, WuM 2010, 508).