Rz. 3

Dieser Teil der Vorschrift regelt die Fristen für die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist. Insofern wird auf die Kommentierung zu § 573d Abs. 2 Bezug genommen.

Nach § 575a Abs. 4 ist die Regelung zum Nachteil des Mieters unabdingbar.

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