Problemüberblick

Im Fall geht es um das Kostenrecht. Zu fragen ist, ob ein Rechtsanwalt durch eine Klageänderung (hier: der Wechsel des Beklagten) einen Teil der bereits verdienten Gebühren verliert. Diese Frage wird vom LG zutreffend verneint.

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nach § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG die Beklagte der Beschlussklagen. Um sich angemessen verteidigen zu können, sollte sich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in aller Regel durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ob die Verwaltung befugt ist, ohne Einschaltung der Wohnungseigentümer einen entsprechenden Vertrag namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu schließen, ist an § 27 Abs. 1 Satz 1 WEG zu messen. In der Regel wird danach der Auftrag erteilt werden können, ohne die Wohnungseigentümer zu beteiligen. Jedenfalls dürfte kaum ein Fall vorstellbar sein, in dem der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts ein Schaden droht. Anders mag es sein, wenn die Verwaltung bei der Auswahl eines Rechtsanwalts ermessensfehlerhaft gehandelt hat.

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