Der BGH ist der Auffassung, diese Frage sei noch zu klären. Das LG habe verfahrensfehlerhaft eigene Feststellungen über den Zeitpunkt des vollständigen Einganges des Faxes unterlassen. Auf den Vortrag der Parteien komme es insoweit nicht an. Die Wahrung der Begründungsfrist einer Anfechtungsklage unterliege nicht der Parteidisposition, sondern sei von Amts wegen zu prüfen. Das LG habe daher zu prüfen, ob es einen vor Fristablauf per Fax eingegangenen, mit einer Unterschrift versehenen Schriftsatz des K gebe.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge