§ 1004 BGB

Sachverhalt

B1, der Gewerberaummieter von Wohnungseigentümer B2, installiert im Eingangsbereich zu den angemieteten Räumen eine Klimaanlage samt Befestigungsvorrichtungen und Leitungen. B1 betreibt einen indischen Lebensmittelmarkt mit der Veräußerung von frischen Lebensmitteln. Um die Klimaanlage an der Fassade zu befestigen und die Leitungen durch die Fassade führen zu können, bringt B1 Löcher in die Außenfassade ein. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hält diese Maßnahmen für eine unzulässige bauliche Veränderung und geht gegen B1 und B2 auf Beseitigung und Rückbau vor.

2.1 Die Entscheidung

Mit Erfolg! Das Klimagerät sei gut sichtbar, sodass die Gestaltung der Fassade des Gebäudes nachteilig verändert werde. Darüber hinaus seien zur Anbringung des Klimageräts mehrere Löcher in der Außenfassade eingebracht worden, die den Baukörper und damit auch die Rechte der andere Wohnungseigentümer in einer Weise beeinträchtigen, die diese nicht hinzunehmen brauchten (Hinweis auf LG Düsseldorf, Urteil v. 9.10.2001, 24 S 203/01, NZM 2002 S. 131). Einen Beschluss gebe es nicht. Eine gewerbliche Nutzung als solche erlaube nicht die Anbringung eines Klimageräts. Unerheblich sei, dass B2 zum Betrieb seines Lebensmittelgeschäfts auf den Betrieb einer Außenklimaanlage angewiesen sei.

Hinweis

B2 hat in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums ohne eine Erlaubnis der Wohnungseigentümer eingegriffen, und ist daher – ebenso wie der vermietende Wohnungseigentümer B1 – gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu einem Rückbau und einer Beseitigung verpflichtet. B2 konnte nicht retten, dass er auf das Klimagerät zum Betrieb des Unternehmens angewiesen war. Zum Betrieb seines Unternehmens hätte er andere Räume anmieten müssen oder aber B1 bitten müssen, sich um eine Gestattung der baulichen Veränderung zu bemühen.

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