Heizungserneuerung

Wird die Heizungsanlage erneuert, müssen für die Einhaltung der Mindestanforderungen besondere Nachweise erbracht werden (§ 1 Satz 1 Nummer 6 ESanMV und Anlage 6 der ESanMV). Dabei reicht es aus, wenn die Nachweise dem Fachunternehmen bei Erstellung der Bescheinigung vorliegen, dann mit der Bescheinigung dem Steuerpflichtigen übergeben werden und von diesem vorgehalten werden. Der Eigentümer der Anlage muss sie dem Finanzamt erst vorlegen, wenn er von diesem aufgefordert wird.

Aus Vereinfachungsgründen kann anstelle der in Anlage 6 bezeichneten besonderen Nachweise zu Beginn der Durchführung der energetischen Maßnahme ein Auszug aus der jeweils gültigen BAFA-Liste erstellt und dem Eigentümer zusammen mit der Bescheinigung übergeben werden, damit der Eigentümer diesen anstelle der in Anlage 6 bezeichneten besonderen Nachweise vorhält.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge