2.1 Einführung

Ziel des zeitgleich mit dem GEG 2024 am 1.1.2024 in Kraft getretenen Wärmeplanungsgesetzes[1] ist, dass der Anteil von Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus an der jährlichen Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen im bundesweiten Durchschnitt ab dem 1.1.2030 50 % beträgt. Insoweit sollen Wärmenetze ausgebaut und es soll die Anzahl der Gebäude, die an ein Wärmenetz angeschlossen sind, signifikant gesteigert werden.

Im Rahmen der Wärmeplanung werden nach § 7 Abs. 1 WPG die Öffentlichkeit sowie alle Behörden und Träger öffentlicher Belange beteiligt, deren Aufgabenbereiche durch die Wärmeplanung berührt werden. Darüber hinaus beteiligt die planungsverantwortliche Stelle im Rahmen der Wärmeplanung frühzeitig und fortlaufend

  1. jeden Betreiber eines Energieversorgungsnetzes, das sich innerhalb des beplanten Gebiets befindet,
  2. jeden Betreiber eines Wärmenetzes, das sich innerhalb des beplanten Gebiets befindet oder daran angrenzt,
  3. jede natürliche oder juristische Person, die als zukünftiger Betreiber eines Energieversorgungsnetzes oder eines Wärmenetzes innerhalb des beplanten Gebiets absehbar in Betracht kommt und
  4. die Gemeinde oder den Gemeindeverband, zu deren oder dessen Gemeindegebiet das beplante Gebiet gehört, sofern die planungsverantwortliche Stelle nicht mit der Gemeinde oder dem Gemeindeverband identisch ist.

2.2 Unbeplante Gebiete

Nach § 4 Abs. 1 WPG sind die Länder verpflichtet, sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet Wärmepläne nach Maßgabe des WPG spätestens bis zu den in § 4 Abs. 2 WPG genannten Zeitpunkten erstellt werden.

Maßgebliche Zeitpunkte sind in Gemeinden mit

  • über 100.000 Einwohnern der 30.6.2026 und
  • bis 100.000 Einwohner der 30.6.2028.

Die Fristen korrespondieren mit denen des § 71 Abs. 8 GEG (siehe hierzu Blankenstein, Neue Heizungsanlagen, Kap. 6.1). Ist nach Ablauf der Fristen noch keine Wärmeplanung erstellt, fingiert § 71 Abs. 8 Satz 4 GEG deren Vorliegen. Das WPG sieht insoweit keine Sanktionierung der Bundesländer vor, die flächendeckend keine fristgemäße Wärmeplanung erstellen.

2.3 Bereits beplante Gebiete

Nach § 5 Abs. 1 WPG gilt die Pflicht zur Durchführung einer Wärmeplanung nach § 4 Abs. 1 WPG nicht für ein beplantes Gebiet, für das spätestens zum Ablauf der vorgenannten Umsetzungsfristen auf Grundlage von und im Einklang mit Landesrecht ein Wärmeplan erstellt und veröffentlicht wurde. Sämtliche bestehenden Wärmepläne bestehen weiter fort, und zwar unabhängig vom Wärmeplanungsgesetz. Sie müssen die bundesrechtlichen Regelungen des Wärmeplanungsgesetzes erst mit dessen Fortschreibung erfüllen. Voraussetzung ist, dass sie auf einer landesrechtlichen Grundlage über die Wärmeplanung beruhen, was in den Bundesländern Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein der Fall ist.

 

Weitergeltung trotz WPG

§ 5 Abs. 1 Satz 2 WPG stellt insoweit ausdrücklich klar, dass die Wirksamkeit eines solchen nach Landesrecht erstellten Wärmeplans durch das Inkrafttreten des WPG nicht berührt wird.

Entsprechendes gilt nach § 5 Abs. 2 WPG allerdings auch für beplante Gebiete, für die keine landesgesetzliche Regelung besteht, wenn

  1. am 1.1.2024 ein Beschluss oder eine Entscheidung über die Durchführung der Wärmeplanung vorliegt,
  2. spätestens bis zum Ablauf des 30.6.2026 der Wärmeplan erstellt und veröffentlicht wurde und
  3. die dem Wärmeplan zugrunde liegende Planung mit den Anforderungen des WPG im Wesentlichen vergleichbar ist.

Die wesentliche Vergleichbarkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn die Erstellung des Wärmeplans Gegenstand einer Förderung aus Mitteln des Bundes oder eines Landes war oder nach den Standards der in der Praxis verwendeten Leitfäden erfolgt ist.

2.4 Durchführung der Wärmeplanung

Die Wärmeplanung selbst erfolgt nach den §§ 13 ff. WPG. Voraussetzung ist zunächst nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 WPG ein Beschluss oder eine Entscheidung der planverantwortlichen Stelle über die Durchführung der Wärmeplanung.

Konkret besteht die Wärmeplanung im Wesentlichen aus folgenden Elementen:

  1. Eignungsprüfung,
  2. Bestandsanalyse,
  3. Potenzialanalyse,
  4. Zielszenario,
  5. Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete und
  6. Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr.

2.4.1 Eignungsprüfung

Zunächst wird das zu beplanende Gebiet nach § 14 WPG im Rahmen einer Eignungsprüfung auf Teilgebiete überprüft, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärmenetz oder Wasserstoffnetzgebiet eignen.

  • Wärmenetz

    Dies ist bei einem Wärmenetz dann der Fall, wenn in dem beplanten Gebiet oder Teilgebiet derzeit kein Wärmenetz besteht und aufgrund der Siedlungsstruktur und des daraus resultierenden voraussichtlichen Wärmebedarfs davon auszugehen ist, dass eine künftige Versorgung des Gebiets oder Teilgebiets über ein Wärmenetz nicht wirtschaftlich sein wird.

  • Wasserstoffnetz

    Bei einem Wasserstoffnetz ist eine Versorgung als sehr unwahrscheinlich anzusehen, wenn in dem beplanten Gebiet ...

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