Die Wärmeplanung selbst erfolgt nach den §§ 13 ff. WPG. Voraussetzung ist zunächst nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 WPG ein Beschluss oder eine Entscheidung der planverantwortlichen Stelle über die Durchführung der Wärmeplanung.

Konkret besteht die Wärmeplanung im Wesentlichen aus folgenden Elementen:

  1. Eignungsprüfung,
  2. Bestandsanalyse,
  3. Potenzialanalyse,
  4. Zielszenario,
  5. Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete und
  6. Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr.

2.4.1 Eignungsprüfung

Zunächst wird das zu beplanende Gebiet nach § 14 WPG im Rahmen einer Eignungsprüfung auf Teilgebiete überprüft, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärmenetz oder Wasserstoffnetzgebiet eignen.

  • Wärmenetz

    Dies ist bei einem Wärmenetz dann der Fall, wenn in dem beplanten Gebiet oder Teilgebiet derzeit kein Wärmenetz besteht und aufgrund der Siedlungsstruktur und des daraus resultierenden voraussichtlichen Wärmebedarfs davon auszugehen ist, dass eine künftige Versorgung des Gebiets oder Teilgebiets über ein Wärmenetz nicht wirtschaftlich sein wird.

  • Wasserstoffnetz

    Bei einem Wasserstoffnetz ist eine Versorgung als sehr unwahrscheinlich anzusehen, wenn in dem beplanten Gebiet oder Teilgebiet derzeit kein Gasnetz besteht oder in dem beplanten Gebiet oder Teilgebiet ein Gasnetz besteht, aber insbesondere aufgrund der räumlichen Lage, der Abnehmerstruktur des beplanten Gebiets oder Teilgebiets und des voraussichtlichen Wärmebedarfs davon ausgegangen werden kann, dass die künftige Versorgung über ein Wasserstoffnetz nicht wirtschaftlich sein wird.

Verkürzte Wärmeplanung

Für derartige Gebiete oder Teilgebiete kann eine verkürzte Wärmeplanung durchgeführt werden, bei der eine Bestandsanalyse nach § 15 WPG nicht erfolgt und die auch nicht in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach § 18 WPG eingeteilt werden. Ein Teilgebiet, für das eine verkürzte Wärmeplanung erfolgt, wird im Wärmeplan als voraussichtliches Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung dargestellt. Im Rahmen der Potenzialanalyse nach § 16 WPG sind nur diejenigen Potenziale zu ermitteln, die für die Versorgung von Gebieten für die dezentrale Versorgung in Betracht kommen.

2.4.2 Bestandsanalyse

Im Rahmen der Bestandsanalyse wird nach § 15 WPG zunächst der Ist-Zustand ermittelt. Konkret werden der derzeitige Wärmebedarf oder -verbrauch einschließlich der hierfür eingesetzten Energieträger, die vorhandenen Wärmeerzeugungsanlagen und die für die Wärmeversorgung relevanten Energieinfrastrukturanlagen ermittelt.

2.4.3 Potenzialanalyse

Im Rahmen der Potenzialanalyse wird nach § 16 WPG u. a. geprüft, welche unterschiedlichen Quellen für Erneuerbare Energien und unvermeidbare Abwärme für die Wärmeversorgung verfügbar sind bzw. sein werden. Das kann etwa die Abwärme aus lokalen Rechenzentren sowie Erneuerbare Energie aus Abwasser, Solarthermie, Geothermie, Biomasse, grünem Wasserstoff oder anderen Quellen sein.

2.4.4 Zielszenario

Nach § 17 Abs. 1 WPG beschreibt die planungsverantwortliche Stelle im Zielszenario für das beplante Gebiet als Ganzes die langfristige Entwicklung der Wärmeversorgung. Das Zielszenario wird auf Grundlage der Ergebnisse der Eignungsprüfung, Bestandsanalyse sowie der Potenzialanalyse im Einklang mit der Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach § 18 WPG und mit der Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr nach § 19 WPG entwickelt.

2.4.5 Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete

Die planungsverantwortliche Stelle teilt das beplante Gebiet nach § 18 Abs. 1 WPG auf Grundlage der Bestandsanalyse und der Potenzialanalyse in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete ein. Die Einteilung erfolgt auf Basis von Wirtschaftlichkeitsvergleichen als kartographische Darstellung, welche Wärmeversorgungsart sich für das jeweilige beplante Teilgebiet besonders eignet. Besonders geeignet sind dabei Wärmeversorgungsarten, die im Vergleich zu den anderen in Betracht kommenden Wärmeversorgungsarten geringe Wärmegestehungskosten, geringe Realisierungsrisiken, ein hohes Maß an Versorgungssicherheit und geringe kumulierte Treibhausgasemissionen bis zum Zieljahr aufweisen.

 

Kein Anspruch auf Einteilung zu einem bestimmten Wärmeversorgungsgebiet

§ 18 Abs. 2 WPG stellt insoweit klar, dass Ansprüche Dritter auf Einteilung zu einem bestimmten Wärmeversorgungsgebiet nicht bestehen. Dies korrespondiert mit dem rein verwaltungsinternen rechtlichen Charakter der Wärmeplanung, der in § 23 Abs. 4 WPG ausdrücklich bestätigt wird.[1]

Nach § 18 Abs. 3 WPG erfolgt die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete für die Betrachtungszeitpunkte der Jahre 2030, 2035 und 2040. Insoweit können voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete ausgewiesen werden, die bis zum Betrachtungszeitpunkt durch die entsprechende Wärmeversorgungsart und die dafür erforderliche Infrastruktur erschlossen werden sollen. Zieljahr ist spätestens 2045.[2] Dies ist bereits vor dem Hintergrund des absoluten Betriebsverbots für Heizungsanlagen mit fossilen Brennstoffen des § 72 Abs. 4 GEG sachlogisch. Diese dürfen längstens bis...

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