Die planungsverantwortliche Stelle teilt das beplante Gebiet nach § 18 Abs. 1 WPG auf Grundlage der Bestandsanalyse und der Potenzialanalyse in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete ein. Die Einteilung erfolgt auf Basis von Wirtschaftlichkeitsvergleichen als kartographische Darstellung, welche Wärmeversorgungsart sich für das jeweilige beplante Teilgebiet besonders eignet. Besonders geeignet sind dabei Wärmeversorgungsarten, die im Vergleich zu den anderen in Betracht kommenden Wärmeversorgungsarten geringe Wärmegestehungskosten, geringe Realisierungsrisiken, ein hohes Maß an Versorgungssicherheit und geringe kumulierte Treibhausgasemissionen bis zum Zieljahr aufweisen.

 

Kein Anspruch auf Einteilung zu einem bestimmten Wärmeversorgungsgebiet

§ 18 Abs. 2 WPG stellt insoweit klar, dass Ansprüche Dritter auf Einteilung zu einem bestimmten Wärmeversorgungsgebiet nicht bestehen. Dies korrespondiert mit dem rein verwaltungsinternen rechtlichen Charakter der Wärmeplanung, der in § 23 Abs. 4 WPG ausdrücklich bestätigt wird.[1]

Nach § 18 Abs. 3 WPG erfolgt die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete für die Betrachtungszeitpunkte der Jahre 2030, 2035 und 2040. Insoweit können voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete ausgewiesen werden, die bis zum Betrachtungszeitpunkt durch die entsprechende Wärmeversorgungsart und die dafür erforderliche Infrastruktur erschlossen werden sollen. Zieljahr ist spätestens 2045.[2] Dies ist bereits vor dem Hintergrund des absoluten Betriebsverbots für Heizungsanlagen mit fossilen Brennstoffen des § 72 Abs. 4 GEG sachlogisch. Diese dürfen längstens bis 31.12.2044 betrieben werden. Im Rahmen der Umsetzung der Wärmeplanung können die Länder auch ein früheres Zieljahr bestimmen.[3]

[1] BT-Drs. 20/8654, S. 118.
[2] BT-Drs. 20/8654, S. 101.
[3] BT-Drs. 20/8654, S. 84.

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