Während Mietverträge über gewerbliche Räume ohne Weiteres auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden können, ist dies bei Wohnräumen nur in den in § 575 Abs. 1 BGB bestimmten Fällen zulässig. Danach ist das möglich, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit die Räume als Wohnung für sich oder seine Familien- bzw. Haushaltsangehörigen nutzen will, die Räume in zulässiger Weise beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden oder die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will. Liegt keiner dieser Befristungsgründe vor und schließen die Parteien dennoch einen Mietvertrag auf bestimmte Zeit ab, so gilt das Mietverhältnis kraft Gesetz als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen (§ 575 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BGB) und kann jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden; vom Vermieter allerdings nur bei Vorliegen eines gesetzlichen Kündigungsgrundes.

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