1.1.1 Gewerbetreibende

Anspruch auf Konkurrenzschutz haben in erster Linie solche Mieter, die in den Mieträumen ein Gewerbe betreiben, dessen Umsatz maßgeblich von der räumlichen Nähe gleichartiger oder ähnlicher Geschäfte abhängt (Einzelhandelsgeschäfte, Gaststätten, Friseure etc.).

Kein Konkurrenzschutz besteht, wenn die räumliche Nähe der Konkurrenzbetriebe keinen Einfluss auf die jeweilige Geschäftstätigkeit des Mieters hat.[1]

Aber auch die schutzbedürftigen Mieter haben keinen Anspruch darauf, dass jeder fühlbare oder unliebsame Wettbewerb von ihnen ferngehalten wird.

 
Hinweis

Überschneidung bei Hauptartikeln

Ein unzulässiger Wettbewerb liegt vielmehr nur dann vor, wenn der Konkurrenzbetrieb als Hauptartikel die gleiche Ware wie der Mieter vertreibt, dagegen nicht, wenn das Angebot der Geschäfte sich nur in Nebenartikeln überschneidet.

Als Hauptartikel sind dabei diejenigen Waren anzusehen, die den Stil des Geschäfts bestimmen und ihm das eigentliche Gepräge geben. Außerdem müssen die konkreten Betriebe nach der Verkehrsanschauung im Wesentlichen gleichartig sein.

 
Praxis-Beispiel

Lebensmittelgeschäft neben Bäckerei

Hat der Vermieter Ladenräume zum Betrieb einer Bäckerei vermietet, ist er aus Konkurrenzschutzgründen nicht gehindert, ein weiteres Mietverhältnis mit dem Betreiber eines Lebensmittelgeschäfts zu begründen; dies gilt auch dann, wenn in diesem Geschäft auch Brot angeboten wird.[2]

 
Praxis-Beispiel

Feinkostgeschäft neben Milchladen

Ebenso hat der Betreiber eines Milchgeschäfts keinen Anspruch auf Konkurrenzschutz gegenüber einem Feinkostgeschäft, auch wenn in beiden Betrieben Weine und Spirituosen vertrieben werden.[3]

 
Praxis-Beispiel

Restaurant neben Café

Ein Restaurant, das im Wesentlichen Mittags- und Abendmahlzeiten sowie Getränke umsetzt einerseits, und ein Konditorei-Café andererseits sind nach der Verkehrsanschauung nicht gleichartig, sodass insoweit auch dann kein Konkurrenzschutz besteht, wenn beide Betriebe alkoholische Getränke führen.[4]

 
Praxis-Beispiel

Strumpfboutique neben Laden mit breitem Warensortiment

Der Betreiber einer "Strumpfboutique" genießt keinen Konkurrenzschutz gegenüber einem Laden, der in einem breiten Sortiment "günstige Gelegenheiten" – darunter auch Strümpfe aus Überschuss- und Fehlproduktionen – anbietet.[5]

 
Praxis-Beispiel

Baumarkt neben Orientteppichgeschäft

Der Betreiber eines Baumarkts, der u. a. auch mit Bodenbelägen handelt, hat keinen Anspruch auf Schutz vor Konkurrenz gegenüber einem Mieter, der Orientteppiche verkauft.[6]

[1] OLG Karlsruhe, NJW-RR 1987 S. 848 betr. Vermietung einer Lagerhalle an eine Speditionsfirma zur Einlagerung von Wohn- und Büromöbeln.
[2] BGH, LM § 536 BGB Nr. 3.
[3] BGH, LM § 536 BGB Nr. 5.
[4] BGH, LM § 536 BGB Nr. 2.

1.1.2 Freiberufler

Im Grundsatz haben auch die Angehörigen der freien Berufe wie Ärzte, Anwälte und Steuerberater Anspruch auf Konkurrenzschutz, soweit sie zumindest auch auf sog. Laufkundschaft angewiesen sind und sich deshalb in einer ähnlichen Situation wie die Gewerbetreibenden befinden.[1] Dabei spricht eine Vermutung dafür, dass die Konkurrenzsituation eine umso größere Bedeutung hat, je breiter das Tätigkeitsfeld des Freiberuflers ist.

 
Praxis-Beispiel

Praktischer Arzt oder Internist

So wird ein praktischer Arzt oder Internist verlangen können, dass der Vermieter in demselben Haus keine weiteren Räume an praktische Ärzte oder an Internisten vermietet.

Für den hochspezialisierten Arzt, der ausschließlich oder fast ausschließlich Überweisungspatienten behandelt, ist demgegenüber der Gesichtspunkt der lagebedingten Konkurrenz von nachrangiger Bedeutung; deshalb wird er keine Konkurrenzschutzansprüche geltend machen können.

 
Praxis-Beispiel

Allgemeinchirurgische Praxis oder Radiologie

Nach einer Entscheidung des OLG Hamm[2] verbietet der zugunsten eines Arztes mit allgemeinchirurgischer Praxis vereinbarte Konkurrenzschutz vor Ärzten der Fachrichtung "Chirurgie/Orthopädie" auch die Vermietung an einen Arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie.

Dagegen hat ein Radiologe keinen Anspruch auf Konkurrenzschutz gegen einen Internisten mit fachbezogener Röntgenberechtigung.[3]

 
Praxis-Beispiel

Zahnarzt, Kieferchirurg, Kieferorthopäde

Eine Konkurrenzschutzklausel zugunsten eines Zahnarztes, wonach sich der Vermieter verpflichtet, "keine Praxisflächen an einen weiteren Zahnarzt oder einen Kieferchirurgen" zu vermieten, umfasst auch die Vermietung an einen Kieferorthopäden.[4]

[1] BGHZ 70 S. 79.
[2] ZMR 1991 S. 295.
[3] OLG Düsseldorf, GuT 2006 S. 306 = NZM 2007 S. 357.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge