Das LG verneint diese Frage! Der Beschluss sei inhaltlich nicht zu beanstanden und halte sich im Rahmen des Ermessens, welches die Wohnungseigentümer im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG hätten. Den Wohnungseigentümern komme bei Änderungen des Umlageschlüssels ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Beschluss müsse lediglich ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Die Wohnungseigentümer dürften jeden Maßstab wählen, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen sei und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führe. Dabei dürften an die Auswahl eines angemessenen Umlageschlüssels nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, weil sich jede Änderung des Verteilungsmaßstabs zwangsläufig auf die Kostenlast des einen oder des anderen Wohnungseigentümers auswirke. Dies bedeute nur, dass sowohl das "Ob" als auch das "Wie" der Änderung nicht willkürlich sein dürften. Diesen Maßstäben halte der Beschluss stand! Er sehe vor, dass bestimmte Bauteile, die sich üblicherweise im Bereich des Sondereigentums befänden (Fenster, Balkontüren, Dachflächenfenster, Rollläden und Wohnungseingangstüren), auf Kosten des Wohnungseigentümers, zu dessen Sondereigentumseinheit diese Einrichtung "zähle", zu erhalten und zu erneuern seien. Dies sei nicht willkürlich. Die Regelung entspreche dem naheliegenden Ansatz, dass diese Bauteile der Einwirkung durch die Wohnungseigentümer in höherem Maße als das sonstige gemeinschaftliche Eigentum ausgesetzt und daher auf deren Kosten zu erhalten und auszutauschen seien. Es sei ein Anliegen des Reformgesetzgebers gewesen, derartige Kostenverteilungsregelungen zu ermöglichen (Hinweis auf BT-Drucks. 19/18791 S. 56). Dass aufgrund der Lage der Wohnungen einzelne Gebäudeteile – beispielsweise Dachflächenfenster – einer schnelleren Abnutzung unterlägen, als dies bei Fenstern der Fall sein könne, welche nicht an der Wetterseite des Hauses befindlich seien, sei hinzunehmen. Die Willkürgrenze sei deutlich nicht erreicht.

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