Hatte der Vermieter bereits vor dem Eröffnungsantrag gekündigt, bleibt die außerordentliche fristlose Kündigung wirksam. Zu beachten ist jedoch, dass die Kündigung unwirksam wird, wenn der Vermieter gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB spätestens bis zum Ablauf von 2 Monaten nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs

  • hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Nutzungsentschädigung befriedigt wird oder
  • sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet.

Freilich gilt dies aber nicht, wenn der Vermieter das Mietverhältnis wegen des Zahlungsrückstands ordentlich kündigt.[1]

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