Kinderlärm ist als Ausprägung sozialüblichen Verhaltens zwar nicht grenzenlos, aber in großzügigem Maß zu dulden. Freilich müssen die Eltern erzieherisch auf ihre Kinder einwirken, um übermäßige Lärmentwicklungen zu verhindern.[1] Andere Mieter können grundsätzlich nicht erwarten oder davon ausgehen, dass ein Mehrparteienhaus per se kinderlos zu sein hat.[2] Handelt es sich bei dem Mietobjekt um ein älteres Haus, muss die Toleranzgrenze der Hausgemeinschaft für Geräusche ohnehin hoch angesetzt werden.[3]

  • Kleinkindergeschrei und gelegentliches Kindergetrampel gehören zum gewöhnlichen vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung.[4]
  • Geräusche, die naturgemäß dem Bewegungs- und Spieldrang von kleinen Kindern entsprechen, müssen von den übrigen Mietern eines Mehrfamilienhauses als vertragsgemäßer Gebrauch hingenommen werden. Selbst häufige und über das übliche Maß hinausgehende Lauf- und Spielgeräusche müssen grundsätzlich als sozialadäquat geduldet werden.[5]

Bei wiederholten Verstößen gegen die Hausordnung der minderjährigen Kinder des Mieters kann ein zur fristlosen Kündigung berechtigender Verstoß gegen die Vertragspflichten nur dann bejaht werden, wenn dem Mieter zuvor durch Abmahnung Gelegenheit gegeben wurde, auf die Kinder entsprechend einzuwirken. Des Weiteren muss ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Abmahnung und erneutem Verstoß bestehen.[6]

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