Lediglich eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters berechtigen den Vermieter nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses. Ist der Mieter nach wie vor in der Lage insbesondere seinen Zahlungspflichten nachzukommen, reicht allein die vage Möglichkeit, dass sich dies in Zukunft ändern könnte, nicht für eine Kündigung. So ist etwa die Abgabe der Vermögensauskunft allein noch kein Kündigungsgrund.[1] Entsprechendes gilt im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens[2] und auch der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.[3]

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