Das LG meint, der Verwaltervertrag sei nicht zum 31.12.2019 beendet worden! Es habe kein Grund dafür bestanden, den Verwaltervertrag fristlos zu kündigen. Zwar gebe es Pflichtverletzungen. Es handele sich aber um solche Pflichtverletzungen, die B hätte abmahnen müssen. K stehe gegen B daher ein Vergütungsanspruch aus §§ 615, 611 Abs. 1 BGB i. H. v. 10.598,40 EUR zu. K müsse sich dabei pauschal 20 % ersparte Aufwendungen anrechnen lassen, § 615 Satz 2 BGB. Außerdem bestehe nach § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG nur ein Anspruch bis zum Juni 2021 zu. Es handele sich insoweit nicht um eine unzulässige Rückwirkung.

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